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wie solche bereits bei Ermittelung der jetzt geltenden Procentsätze berücksichtigt worden sind,
unter nachfolgenden Bestimmungen maaßgebend:
1) Diejenigen Strecken, auf denen bis zur genaunten Zeit ein Transit ohne Bezug von
Transitporto oder Transitvergütung stattgefunden hat, bleiben bei Ermittelung der Einnahme-
antheile auch künftig außer Betracht.
2) Diejenigen Strecken dagegen, auf denen das volle Transitporto nach Maaßgabe des
Vereinstarifs bezogen und erhoben wurde, kommen bei der Taxirung behufs Ermittelung des
Procentsatzes nach ihrer Länge in directer Entfernung auch künftig zu Gunsten der betreffenden
transitleistenden Verwaltungen in Berechnung.
3) Für solche Strecken, auf denen statt des vollen Transitporto nur eine bestimmte, nach
den einzelnen Sendungen bemessene Quote desselben bezogen wurde, ist der Taxirung für die
Procentsatz-Ermittelung auch nur diese Quote zum Grunde zu legen.
4) Für diejenigen Fälle, in welchen für den Transit Abfindungssummen, Pauschalver-
gütungen rc. gezahlt worden sind, wird festgesetzt,
a) daß da, wo der ursprünglichen Bemessung dieser Abfindungssummen, Pauschalvergüt-
ungen u. s. w. eine bestimmte Quote des normalen Transitporto nachweisbar zum
Grunde liegt, eben diese Quote für die Taxirung zum Zwecke der Procentsatz-Ermittelung
maaßgebend ist,
daß hingegen
b) da, wo für die Abfindungssummen, Pauschalvergütungen u. s. w. eine solche nachweis-
bare Grundlage fehlt, während der Zeit von zwei Monaten für die auf der betreffen-
den Strecke transitirenden Fahrpostsendungen das normale Transitporto zu notiren und
auf Grund dieser Notizen resp. ihrer Vergleichung mit der stipulirten Abfindungs-
summe oder Pauschalvergütung, die entsprechende Quote des normalen Transitporto zu
ermitteln ist.
Die in beiden Fällen eintretende Ermittelung des Verhältnisses ist durch eine Verständigung
zwischen den bei der Benntzung der betreffenden Transitstrecken betheiligten Postverwaltungen
festzustellen und mit einer sachgemäßen Ausführung der Taxirungscommission zum Behufe der
Procentsatz-Ermittelung mitzutheilen.
5) Wo in Absicht auf die Transitverhältnisse das Gebiet einer Vereinsverwaltung ganz
oder theilweise dem Gebiete einer anderen Vereinsverwaltung zugerechnet wurde, bleibt, mit
Ausnahme der unter Nr. 6 gedachten besonderen Fälle, auch künftig dieses Verhältniß bestehen,
so daß demnach die letztere Verwaltung das Porto für diejenigen Strecken eines fremden Be-
zirks, welche ihr bisher schon zugerechnet wurden, bezieht, wogegen sie, nach wie vor, an die
betreffende andere Verwaltung die bisherige Vergütung zu zahlen hat.
6) Glaubt eine Vereinsverwaltung, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen, an
eine andere Verwaltung für die Durchführung von Vereinssendungen höhere Anforderungen