Abrechnung.
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stellen zu können, so bleibt die Verständigung hierüber den betheiligten Verwaltungen überlassen,
ohne daß dadurch ein Einfluß auf eine veränderte Procentberechnung geübt wird.
7) Neue Transitstrecken, welche seit dem 1. Juli 185 8 zur Benutzung gelangt sind,
werden nur dann in Berechnung gezogen, wenn an einem Punkte derselben die Annahme oder
Abgabe von Postgegenständen stattfindet. ·
Die Berechnung erfolgt alsdann bei der jeweiligen Procentsatz-Ermittelung in der Weise,
daß für Transitstrecken bis zu einer Länge von zwei Meilen einschließlich die Hälfte des ersten
Progressionssatzes resp. des Minimal- oder Werthportosatzes, und für Transitstrecken von mehr
als zwei Meilen das volle Porto in Ansatz zu kommen hat, insofern nicht besondere Vertrags—
verhältnisse eine solche Berechnung beschränken oder ausschließen.
8) Werden die Transportstrecken eines Postbezirks durch zwischenliegendes fremdes Ver—
einsgebiet unterbrochen, so hat bei der Taxirung behufs der Procentsatz-Ermittelung eine Zu—
sammenrechnung der einzelnen solchergestalt unterbrochenen Transportstrecken stattzufinden, insofern
nicht das zwischenliegende Gebiet in Absicht auf den Transit dem Gebiele zugerechnet wird,
dem die getrennten Transportstrecken angehören.
9) Der interne Transit, d. h. die Beförderung von internen Sendungen zwischen verschie-
denen Theilen eines und desselben Postbezirks im Transit durch fremdes zwischenliegendes Ver-
einsgebiet, wird durch die Festsetzungen über das Vereinsfahrpostwesen in keiner Weise berührt,
vielmehr bleiben die betreffenden Verträge, so weit sie sich auf den internen Transit erstrecken,
unverändert in Kraft.
Das Porto für dergleichen interne Sendungen, welche durch fremdes Vereinsgebiet transi-
tiren, gelangt nicht zur gemeinschaftlichen Vertheilung. Alle diesen internen Transit, so wie
den etwa damit verbundenen Transit von Vereinssendungen betreffenden Verhältnisse bleiben,
nach wie vor, der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen überlassen; durch der-
gleichen Vereinbarungen darf aber das Verhältniß dem Vereine gegenüber nicht alterirt werden.
Art. 72. Jede Vereinsverwaltung weist die von ihren Postanstalten für den Verein
erhobenen Fahrpost-, Porto= und Francobeträge durch Aufstellungen nach, welche sich die Rech-
nungsbehörden der mit einander in Kartenwechsel stehenden Vereinspostanstalten gegenseitig zur
Prüfung und Anerkennung zusenden.
Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die übrigen Verwaltungen
zu wählenden Vereinsverwaltung zusammengestellt. Dieselbe hat nach Maaßgabe der Procentsätze,
welche von der Commission (Art. 70) festgestellt sind, den wirklichen Antheil jeder Verwalt-
ung an der Gesammt-Fahrposteinnahme zu ermitteln, und unter Mittheilung des Rechnungs-
abschlusses an sämmtliche Vereinspostverwaltungen die erforderliche Saldirung herbeizuführen.
Ueber den Abrechnungsmodus, die Controle der Einnahme-Nachweisungen, die Revision der
Karten rc. werden zwischen den Vereinspostverwaltungen besondere Ausführungsbestimmungen
vereinbart.