Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Die Weigerung des Adressaten, den Rückschein zu unterfertigen, gilt als Verweigerung der 
Annahme der Sendung selbst. 
18. Briefe, welche sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt werden Durch Expres- 
sollen, müssen auf der Adresse wörtlich den Vermerk: „durch Expressen zu bestellen“ ent- sen zu bestel- 
halt lende Briefe. 
alten. 
19. Briefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet (Vorschuß- Nachnahme— 
sendungen, Postvorschüsse), müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit den Worten: sendungen. 
„Vorschuß oder Nachnahme o .“ 
und die Thaler- oder Guldensumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt enthalten. 
8 20. Den Beträgen, welche zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger Baare Ein- 
eingezahlt werden (baare Einzahlungen), muß ein einfacher gewöhnlicher Brief oder ein leeres zahlungen. 
Couvert beigegeben werden. 
Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit Waarenproben, auf 
recommandirte Briefe, auf Briefe mit declarirtem Werthe und auf Begleitbriefe zu Packeten 
mit und ohne Werthsdeclaration zu leisten, ist unzulässig. 
Auf der Adresse des Briefs oder Couverts muß der Empfänger genau bezeichnet, und der 
Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: 
„Hierauf eingezalt « 
vermerkt, die Thaler- oder Guldensumme auch in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
8 21. Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franco, fr. 2c.) Frankirungs- 
durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen; werden Briefe Vermerk. Nicht 
.. .. . . Z Z Zr oder ungenü- 
mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichenen u. s. w. Frankirungs-Vermerke im Brief= gend mit Mar- 
kasten vorgefunden, ohne daß das Porto dafür durch Freimarken oder gestempelte Briefcouverts ken franlirte 
entrichtet worden ist, so wird die Ungültigkeit des Frankirungs-Vermerks amtlich attestirt. arlese nachk 
Wenn Briefe nach Ländern, wohin Frankirungszwang besteht, von den Absendern nicht Frankirungs- 
oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden dieselben nicht ab- zwang besteht. 
gesandt, sondern am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender behufs der 
Frankirung zurückgegeben. 
# 22. Dem Aufgeber einer Fahrpost-Sendung soll in besonderen Fällen, wenn durch Sbeditians- 
die Versendung auf einem anderen als dem gewöhnlichen Wege ein Vortheil erreicht werden gekrrnn 
kann, freistehen, den Speditionsweg selbst zu bestimmen. 
6é23. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren Zu= Zurückforder- 
» von Post- 
stellung an den Adressaten zurückgenommen werden. u von 
Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, aus= durch den Auf- 
nahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Expeditionsvienstes herbeigeführt wird, geber. 
an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte. 
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