Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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In welcher Weise sich Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei der absendenden 
Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Personlichkeit auszuweisen hat, be- 
stimmen die für jeden Postbezirk dieserhalb bestehenden Vorschriften. 
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat Derjenige, welcher dieselbe zurückfordert, den 
Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe 
unzweifelhaft als der reclamirte zu erlennen ist. Die gedachte Postanstalt fertiget das Recla- 
mationsschreiben aus, welchem die Postanstalten des betreffenden Courses Folge zu leisten haben. 
Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine dießfallsige De- 
pesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt des 
Aufgabeortes amtlich bescheiniget hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt 
bei derselben legitimirt habe; daß dieß geschehen, muß in der Depesche bemerkt sein. 
Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franco, nicht aber das 
durch Marken entrichtete Franco zurückgegeben. 
Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto wie für eine gewöhn- 
liche Retour-Sendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpost-Sendungen bis zu und von dem 
Orte, von dem der Gegenstand zurückgesandt wird. 
Aushändigung &# 24. Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern im einzelnen 
von Postsend= Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer Send- 
Abresiaten den ung an den Ersteren auch an einem Umspeditionsorte stattfinden, wenn dadurch keine Störung 
Umspeditions= des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird. 
orten. Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt, oder das Porto in einer Vereinskarte bereits 
berechnet, so hat es hierbei zu bewenden; im entgegengesetzten Falle wird das Porto nach 
Maaßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. 
Unbestellbare 6 25. Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
Postsendungen. 1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung (ct. 
§ 200 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Sendung mit dem Vermerke: „Doste restante“ versehen ist und nicht 
binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, von der Post abgeholt 
wird; 
3) wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit poste restante bezeichnet 
ist, innerhalb 1 4 Tagen nicht eingelöst worden ist; 
40 wenn die Annahme verweigert wird. 
Bevor in dem Falle ad 1 eine Sendung mit oder ohne Werthsdeclaration deshalb als 
unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte 
sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief 
nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußeren
	        
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