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In welcher Weise sich Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei der absendenden
Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Personlichkeit auszuweisen hat, be-
stimmen die für jeden Postbezirk dieserhalb bestehenden Vorschriften.
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat Derjenige, welcher dieselbe zurückfordert, den
Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen, daß derselbe
unzweifelhaft als der reclamirte zu erlennen ist. Die gedachte Postanstalt fertiget das Recla-
mationsschreiben aus, welchem die Postanstalten des betreffenden Courses Folge zu leisten haben.
Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine dießfallsige De-
pesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht die Postanstalt des
Aufgabeortes amtlich bescheiniget hat, daß der Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt
bei derselben legitimirt habe; daß dieß geschehen, muß in der Depesche bemerkt sein.
Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franco, nicht aber das
durch Marken entrichtete Franco zurückgegeben.
Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto wie für eine gewöhn-
liche Retour-Sendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpost-Sendungen bis zu und von dem
Orte, von dem der Gegenstand zurückgesandt wird.
Aushändigung 24. Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern im einzelnen
von Postsend= Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung einer Send-
Abresiaten den ung an den Ersteren auch an einem Umspeditionsorte stattfinden, wenn dadurch keine Störung
Umspeditions= des Expeditionsdienstes herbeigeführt wird.
orten. Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt, oder das Porto in einer Vereinskarte bereits
berechnet, so hat es hierbei zu bewenden; im entgegengesetzten Falle wird das Porto nach
Maaßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet.
Unbestellbare 6 25. Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten:
Postsendungen. 1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung (ct.
§ 200 nicht möglich oder nicht zulässig ist;
2) wenn die Sendung mit dem Vermerke: „Doste restante“ versehen ist und nicht
binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, von der Post abgeholt
wird;
3) wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit poste restante bezeichnet
ist, innerhalb 1 4 Tagen nicht eingelöst worden ist;
40 wenn die Annahme verweigert wird.
Bevor in dem Falle ad 1 eine Sendung mit oder ohne Werthsdeclaration deshalb als
unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte
sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief
nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußeren