Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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gen  Ortsbehörden  wenden  und  durch  Worlegung  der  Schisss.  Register  oder  der  Muster-Rosle,
in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrifc,  oder  durch  andere  amtliche  Documente  den  Nachwels
  führen,  daß  die  Judividuen,  welche  sie  reclomiren,  zu  der  gedachten  Schissemannschafe
gehört  baben.  Auf  den  in  solchee  Weise  begründeten  Antrag  wied  die  Auslieserung  ihnen
niche  verweigert  werden  können.  Ecs  soll  ihnen  aller  Beistand  bei  der  Aufsuchung  und
Verbastung  der  gedachten  Deserteure  geleislet  werden,  welche  auf  den  Antrag  und  die  Kosten
  der  Konsuln  selbst  in  den  Landesgesängnissen  so  lange  sestinbalren  und  zu  bewahren  sind,
bis  die  Agenten  elne  Gelegenheit  zu  ihrer  Fortsendung  gefunden  haben.  Wenn  eine  solche
Gelegenheit  sich  jedoch  innerhalb  einer  Frilt  von  drei  Monaten,  von  dem  Tage  der  Verhafstung
  an  gerechnet,  nicht  zeigen  sollte,  würden  die  Deserleure  in  Freibeit  zu  seßen  seon
und  wegen  derselben  Ursache  nicht  weiter  verhaftet  werden  können.  Man  ist  überelngekommen,
  daß  die  Seeleurc,  welche  Unterthanen  des  andern  Staates  sind,  von  der  gegenwaͤrtigen
  Bestimmung  ausgenommen  seyn  sollen.

Artikel  20.

Die  Kapitaine  und  Fuͤhrer  der  Schlffe  der  Zollvereinsstaaten  und  des  Koͤnigrelchrs
beider  Sieilien  sollen  gegenseitig  von  jeder  Verbindlichkeit  frei  seyn,  sich  iu  den  beiderseitigen
Haͤfeu  der  hohen  vertragenden  Theile  an  die  oͤffentlichen  Spediteure  zu  werden,  und  dem  ·
zufolge  sollen  sie  sich  ebensowohl  ihrer  Konsuln  als  der  von  diesen  etwa  bezeichneten  Spediteure
  bedienen  koͤnnen,  die  Faͤlle  ausgenommen,  welche  in  den  Gesetzen  des  betreffenden
Landes  vorhergesehen  sind,  in  deren  Bestimmungen  durch  den  gegenwaͤrtigen  Vorbehalt  nichts
geändert  wird.

Artikel  21.

Die  Unterthanen  und  Buͤrger  jedes  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile  sollen  das
voͤllige  und  unbestreirbare  Recht  haben,  in  den  Staaten  des  andern  zu  reisen  und  zu  wohnen,
und  sie  sollen  zu  diesem  Zwecke  sowohl  für  ihre  Personen  als  für  ihr  Eigenehum  denselben
Schutz  und  dleselbe  Sicherhelt  genießen,  deren  dle  Landeselnwohner  oder  dle  Unerehanen  der
begünstigisten  Nalon  genlehen,  jedoch  nncer  der  Verpflichzuns,  sich  den  bestehenden  Handels,
  und  Polizei-Werordnungen  zu  unkerwersen.  Sie  sollen  das  Reche  haben,  Grundstacke
zu  besien,  Häuser  und  Waarenlager  inne  zu  haben  und  über  ihr  persönliches  Eigemhum,
von  welcher  Art  und  Benennung  es  auch  sey,  durch  Verkauf,  Schenkung,  Tausch  oder
leewillige  Verordnung,  oder  auf  irgend  eine  andere  Weise  zu  versügen,  ohne  daß  ihm  das
gerinsste  Hinderniß  in  den  Weg  gestelle  wird.  ·

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