Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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bezirke der Stadt Camenz übertragenen gerichtsamtlichen Geschäfte dem Gerichtsamte daselbst 
überwiesen. 
Es wird daher von dem eben angegebenen Zeitpunkte an seinen Wirkungskreis das Be- 
zirksgericht Budissin auch auf die Gerichtsämter Camenz, Pulßnitz und Königsbrück und das 
Gerichtsamt Camenz auch auf den Gemeindebezirk der Stadt Camenz mit erstrecken. 
Ein Gleiches gilt von dem bei ebengenanntem Bezirksgerichte angestellten Staatsanwalte. 
Z. Die bei dem Bezirksgerichte Camenz als solchem anhängig wordenen, am 1 sten April 
dieses Jahres noch nicht völlig beendigten Untersuchungen und sonstigen, die Strafrechtspflege 
betreffenden Angelegenheiten werden vom Bezirksgerichte Budissin fortgestellt und erledigt werden. 
4. Gleichergestalt wird mit den an das Bezirksgericht Camenz eingesendeten und bis 
Ende März dieses Jahres noch nicht versprochenen und zum Abgange gelangten Civilrechts- 
sachen verfahren werden. 
5. Die bei dem Bezirksgerichte Camenz als Gerichtsamte anhängig wordenen, zu dem 
bezeichneten Zeitpunkte noch nicht beendigten Sachen wird das Gerichtsamt Camenz fortstellen. 
6. In sämmtlichen bereits anhängigen Sachen, welche nach Maaßgabe der gegenwärtigen 
Bekanntmachung vom 1 sten April dieses Jahres an entweder vom Bezirksgerichte Budissin oder 
vom Gerichtsamte Camenz fortzustellen sind, haben die Betheiligten von dem gedachten Zeit- 
punkte an dasjenige, was ihnen beim Bezirksgerichte Camenz zu thun oblag, bei derjenigen Be- 
hörde zu verrichten, vor welche ihre Sachen künftighin gehören; namentlich haben sie daselbst 
die von der bisherigen Behörde etwa anberaumten Termine abzuwarten und angefangene Ver- 
fahren zu beendigen: Alles dieß bei Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche ihnen in 
Ladungen oder sonstigen Erlassen der bisherigen Gerichtsbehörde angedroht worden sind, oder 
unmittelbar kraft der Gesetze eintreten. 
Dresden, den 1 Oten Februar 1860. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Behr. Manitius. 
10) Verordnung, 
das zu Sicherstellung der vormundschaftlichen und obervormundschaftlichen Fürsorge 
für Bevormundete zu beobachtende Verfahren betreffend; 
vom 25sten Februar 1860. 
In der Verordnung, die künftige Behandlung der Justizstatistik betreffend, vom 21sten No- 
vember vorigen Jahres (Seite 346 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1859)0 ist & 9 wegen der Vormundschaften, nach Wegfall der zeither an die Appellations- 
gerichte einzusenden gewesenen Jahrestabellen, besondere Verordnung vorbehalten worden. 
 
	        
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