Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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sondern auch den Staatsleitungen unverzüglich zu beseitigen und sämmtliche Leitungen sogleich 
im betriebsfähigen Zustande herzustellen. 
Das Materiale zu diesen Reparaturen wird der Eisenbahnverwaltung von der Kaiserlich 
Königlichen Staatstelegraphenverwaltung unentgeldlich zugestellt werden. 
Zu diesem Zwecke verpflichtet sich die Betriebsverwaltung, alle Vorschriften und Instruc— 
tionen, welche die Kaiserlich Königliche Regierung zum Schutze und zur Erhaltung der Tele— 
graphenleitungen längs ihrer eigenen Eisenbahnen in Vollzug gesetzt hat oder künftig in Voll— 
zug setzen wird, auch sogleich bei dem Betriebs- und Aufsichtspersonale der Zittau-Reichenberger 
Eisenbahn in gleicher Art in Anwendung zu bringen und gegen die in dieser Beziehung fahr— 
läßigen Betriebsorgane die instructionsmäßigen Strafen zu verfügen, sowie dieß der Kaiserlich 
Königlichen Staatstelegraphenverwaltung nachzuweisen. 
Artikel 15. Die zum Baue oder zur Reparatur der Telegraphenleitungen erforderlichen 
Materialien und Requisiten werden von der Eisenbahnbetriebsverwaltung auf der Eisenbahn 
gebührenfrei befördert. Ebenso wird dem Kaiserlich Königlichen Telegraphenpersonale bei Ge— 
legenheit von Dienstreisen die freie Fahrt gegen Vorweisen des Fahrtcertificats und zwar dem 
Telegraphendirector, den Directionsräthen, Telegrapheninspectoren und den Telegraphencom— 
missarien in erster, den übrigen Beamten in zweiter, den Amtsboten, den Leitungsaufsehern und 
Arbeitern in dritter Wagenclasse zugesichert. 
Artikel 16. Die eingegangenen Geldstrafen werden von der Eisenbahnbetriebsver- 
waltung dem Bahnbeamten-Unterstützungsfonds überwiesen. 
Artikel 17. Das vorstehende Uebereinkommen (Abschnitt I. B. + 5— 170 hat vor- 
läufig auf die Dauer von fünf Jahren von dem Tage gerechnet, an welchem die Eisenbahn- 
betriebs eitung der Eisenbahnbetriebsverwaltung zur Benutzung übergeben wird, zu gelten. 
Nach Verlauf dieser Frist haben die vereinbarten Bestimmungen so lange in Kraft zu 
bleiben, bis von der einen oder der anderen Seite eine halbjährige Aufkündigung erfolgt, in 
welchem Falle über die weiterhin eintretenden Bestimmungen eine neue Vereinbarung ge- 
troffen wird. 
Abschnitt II. 
Polizeiliche Paß= und Fremdenbehandlung. 
Artikel 18. Die Königlich Sächsische Regierung wird gestatten, daß Kaiserlich Königlich 
Oesterreichischer Seits auf dem Bahnhofe bei Zittan ein mit der nöthigen Wachmannschaft in 
der Stärke von 8— 10 Mann ausgestattetes Pelizeicommissariat errichtet werde, welches, in 
Gemeinschaft mit dem ebendaselbst stationirten Königlich Sächsischen Polizeicommissare, die 
Ueberwachung des dortigen Fremdenverkehrs auf der Zittan-Reichenberger Eisenbahn über- 
nehmen wird. Zugleich wird festgesetzt, daß der Zittauer Bahnhof auch als gemeinsame 
Wechselstation der auf der Zittau-Reichenberger Eisenbahn verkehrenden Schubtransporte zu be-
	        
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