Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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trachten ist, wobei die in dem Staatsvertrage vom 16ten August 185 3 angenommenen Prin- 
cipien ihre reciproke Anwendung zu finden haben. 
Artikel 19. Für die Paß- und Fremdenbehandlung in dem Bahnhofe zu Zittan gilt 
der Grundsatz, daß dieser Bahnhof ideel als Grenzpunkt zwischen Sachsen und Oesterreich für 
jene Reisenden anzusehen ist, welche entweder mit der Eisenbahn direct aus Böhmen in Zittau 
anlangen, oder welche mit den von Zittau in der Richtung gegen die Böhmische Landesgrenze 
verkehrenden Zügen den Stationspunkt Zittau in der Absicht verlassen wollen, um die natürliche 
Landesgrenze zu überschreiten. " 
Die Reisenden erster Art sind als nach Sachsen Einpassirende, jene der letzteren als aus 
Sachsen nach Oesterreich Auspassirende zu betrachten. (Vergl. Artikel 27 und 34.) 
Artikel 20. Die beiderseitigen Polizeicommissäre, deren Wirksamkeit und Geschäftskreis 
von jeder der beiden contrahirenden Regierungen für ihr Personal durch besondere Instruc- 
tionen festgestellt werden wird, haben sich gegenseitig zu Erreichung ihrer dienstlichen Auf- 
gaben möglichst zu unterstützen und namentlich, soweit nöthig, bei der Vollziehung von Arre- 
turen die erforderliche Assistenz zu leisten. 
Das dienstliche Verhältniß dieser Beamten zu einander ist ein coordinirtes und es soll der 
Dienstverkehr zwischen denselben im Wege der unmittelbaren Communication stattfinden. All- 
fällige Vorschriften wegen Untersagung der unmittelbaren Correspondenz mit ausländischen Be- 
hörden sollen auf die gedachten beiden Polizeibeamten in deren dienstlichem Verkehre unter ein- 
ander keine Anwendung finden. 
Artikel 21. Die Beförderung von Reisenden mittelst solcher Züge, welche lediglich für 
den Waarentransport bestimmt sind, soll nicht gestattet sein. 
Auch soll der Abgang der Züge in Zittau nicht eher erfolgen dürfen, als bis die paß- 
polizeiliche Amtshandlung beendigt ist. 
Der dadurch entstehende Aufenthalt soll auf das möglich geringste Zeitmaaß beschränkt 
und keines Falls über eine Stunde verlängert werden. 
Von Abänderungen des Fahrplans, eingetretenen Verkehrsstockungen, ankommenden und 
abgehenden Extrazügen sollen die beiderseitigen Polizeicommissäre durch die Bahnverwaltung 
alsbald und beziehendlich sogleich nach dem Einlangen der betreffenden telegraphischen Nachricht 
in Kenntniß gesetzt werden. 
Artikel 22. Die Amtshandlung der beiderseitigen Polizeicommissare soll in der Art 
gemeinschaftlich vorgenommen werden, daß das Kaiserlich Königlich Oesterreichische Polizei- 
commissariat die specielle Revision der Reiselegitimationen und beziehendlich deren Abstempel- 
ung rücksichtlich der auf der genannten Eisenbahn sowohl aus Sachsen nach Böhmen, als auch 
der aus Böhmen nach Sachsen reisenden Personen besorgt und daß dem Königlich Sächsischen 
Polizeicommissär, beziehendlich dem Assistenten desselben, die stete Einsicht in die, der vorge- 
1860. 7
	        
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