(35)
trachten ist, wobei die in dem Staatsvertrage vom 16ten August 185 3 angenommenen Prin-
cipien ihre reciproke Anwendung zu finden haben.
Artikel 19. Für die Paß- und Fremdenbehandlung in dem Bahnhofe zu Zittan gilt
der Grundsatz, daß dieser Bahnhof ideel als Grenzpunkt zwischen Sachsen und Oesterreich für
jene Reisenden anzusehen ist, welche entweder mit der Eisenbahn direct aus Böhmen in Zittau
anlangen, oder welche mit den von Zittau in der Richtung gegen die Böhmische Landesgrenze
verkehrenden Zügen den Stationspunkt Zittau in der Absicht verlassen wollen, um die natürliche
Landesgrenze zu überschreiten. "
Die Reisenden erster Art sind als nach Sachsen Einpassirende, jene der letzteren als aus
Sachsen nach Oesterreich Auspassirende zu betrachten. (Vergl. Artikel 27 und 34.)
Artikel 20. Die beiderseitigen Polizeicommissäre, deren Wirksamkeit und Geschäftskreis
von jeder der beiden contrahirenden Regierungen für ihr Personal durch besondere Instruc-
tionen festgestellt werden wird, haben sich gegenseitig zu Erreichung ihrer dienstlichen Auf-
gaben möglichst zu unterstützen und namentlich, soweit nöthig, bei der Vollziehung von Arre-
turen die erforderliche Assistenz zu leisten.
Das dienstliche Verhältniß dieser Beamten zu einander ist ein coordinirtes und es soll der
Dienstverkehr zwischen denselben im Wege der unmittelbaren Communication stattfinden. All-
fällige Vorschriften wegen Untersagung der unmittelbaren Correspondenz mit ausländischen Be-
hörden sollen auf die gedachten beiden Polizeibeamten in deren dienstlichem Verkehre unter ein-
ander keine Anwendung finden.
Artikel 21. Die Beförderung von Reisenden mittelst solcher Züge, welche lediglich für
den Waarentransport bestimmt sind, soll nicht gestattet sein.
Auch soll der Abgang der Züge in Zittau nicht eher erfolgen dürfen, als bis die paß-
polizeiliche Amtshandlung beendigt ist.
Der dadurch entstehende Aufenthalt soll auf das möglich geringste Zeitmaaß beschränkt
und keines Falls über eine Stunde verlängert werden.
Von Abänderungen des Fahrplans, eingetretenen Verkehrsstockungen, ankommenden und
abgehenden Extrazügen sollen die beiderseitigen Polizeicommissäre durch die Bahnverwaltung
alsbald und beziehendlich sogleich nach dem Einlangen der betreffenden telegraphischen Nachricht
in Kenntniß gesetzt werden.
Artikel 22. Die Amtshandlung der beiderseitigen Polizeicommissare soll in der Art
gemeinschaftlich vorgenommen werden, daß das Kaiserlich Königlich Oesterreichische Polizei-
commissariat die specielle Revision der Reiselegitimationen und beziehendlich deren Abstempel-
ung rücksichtlich der auf der genannten Eisenbahn sowohl aus Sachsen nach Böhmen, als auch
der aus Böhmen nach Sachsen reisenden Personen besorgt und daß dem Königlich Sächsischen
Polizeicommissär, beziehendlich dem Assistenten desselben, die stete Einsicht in die, der vorge-
1860. 7