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schreitenden, durch Dienstkleidung oder Certificat der Vorgesetzten legitimirten Beamten und
Diener dem speciellen paßpolizeilichen Verfahren nicht unterworfen sein, sondern auch allen
beiderseitigen höheren Beamten des einen oder des anderen der in der gegenwärtigen Conven-
tion berührten Verwaltungszweige, nicht minder den bei den Königlich Sächsischen Behörden
accreditirten Beamten des deutschen Zollvereins zu jeder Zeit der freie Ein= und Austritt über
die gedachte Landesgrenze, ohne solche an die Legitimation durch gesandtschaftlich visirte Pässe
zu binden, vielmehr, insofern sie nicht ohnehin dem betreffenden Polizeipersonale von Person
bekannt sind, schon auf Grund einer amtlichen Bescheinigung der Diensteigenschaft gestattet sein.
Artikel 25. Zu gehöriger Ausführung der im Vorstehenden näher bezeichneten poli-
zeilichen Controle soll die Einrichtung getroffen werden, daß die von beiden Richtungen her in
Zittau ankommenden Passagiere den Bahnhof nur durch einen einzigen Ausgang verlassen
dürfen.
Auch sollen die die Züge begleitenden Conducteure verpflichtet sein, ihrer Seits, so viel
an ihnen ist, darüber ebenfalls Aufsicht zu führen, daß die auf dem Bahnhofe ankommenden,
zu Abgabe ihrer Legitimationen verpflichteten Reisenden nicht eher aus den Wagen steigen, be-
vor sie nicht ihre Reiselegitimationen an die Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Polizeibeamten
abgegeben haben.
Artikel 26. Jeder der beiden contrahirenden Staatsregierungen verbleibt die volle
Landeshoheit sammt det Ausübung der Justiz= und allgemeinen Polizeigewalt im Bereiche der
innerhalb ihres Staatsgebietes gelegenen Bahnhöfe und Bahnstrecken. Jeder der genannten
beiden Regierungen bleiben jedoch vorbehalten:
1) Untersuchungen gegen ihre auf den im anderen Staatsgebiete gelegenen Bahnhöfen
und Bahnstrecken verwendeten Staatsangehörigen
a) wegen etwaiger, von ihnen durch Verletzung ihrer dienstlichen Obliegenheiten auf
der Eisenbahn verursachten Unglücksfälle und Beschädigungen und
b) wegen aller gegen den Staat, welchem sie angehörig sind, begangener Verbrechen
oder Vergehen, sowie
2) hinsichtlich der Civiljustiz:
a) die Regulirung der Nachlässe (Verlassenschaftsabhandlungen) jener Beamten und
Diener,
by die Beschlußfassung über die zu dem Vermögen derselben zu eröffnenden Concurse.
und die Leitung der Letzteren, wobei jedoch der Behörde des Aufenthaltsorts des
überschuldeten Beamten oder Dieners die Einleitung eines Particular-Concurses
zu dem daselbst befindlichen Theile solchen Vermögens unbenommen bleibt.
Jede der beiden contrahirenden Regierungen wird die Behörde, welche sich dieser vorbe-
haltenen Gerichtsbarkeit zu unterziehen hat, bestimmen.
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