Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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sischen Postexpedienten, die über Zittau hinaus lautenden Briefpackete und Fahr- 
postkarten sammt Stücken aber, unter Vermittelung des letzteren, dem Sächsischen 
Schaffner zu übergeben, sämmtliche noch in seinen Händen befindlichen auf zoll- 
pflichtige Sendungen Bezug nehmenden Papiere aber dem Sächsischen Postex- 
pedienten zur Ausfolgung an den Sächsischen Zollbediensteten einzuhändigen. 
Ueber die bei dem Eintritte in Sachsen einer Zollamtshandlung zu unter- 
werfenden Sendungen hat die Postexpedition in Zittau mit Hülfe der Postkarten 
die vorgeschriebenen summarischen Frachtzettel (Ansagescheine) auszufertigen und 
die weitere zollamtliche Expedition der Sendungen zu veranlassen, welche letztere 
von den Sächsischen Zollbediensteten womöglich im Postwaggon, sofern dieß aber 
nicht anginge, in dem Postexpeditionslocale zu vollziehen ist. 
Von der Aufnahme in die Frachtzettel und der weiteren Behandlung sind aber 
jene Fahrpostsendungen ausgenommen, welche direct von Reichenberg abkartirt 
wurden, und schon daselbst der vollständigen Zollbehandlung für Sachsen von dem 
dortigen Sächsischen Zollamte unterzogen worden sind. 
Nach vollzogener Umkartirung wird die Postexpedition in Zittau die weiter 
noch erforderliche Uebergabe an den Sächsischen Schaffner bewerkstelligen. 
b) Bei den von Zittau nach Reichenberg abgehenden Zügen ist rücksichtlich der Ueber- 
gabe und Uebernahme, dann der Zollamtshandlungen analog den Sub a vorge- 
zeichneten Bestimmungen vorzugehen. 
Die Ausfertigung von Frachtzetteln für die nach Oesterreich eintretenden 
Sendungen hat jevoch nicht zu geschehen, da nach den in Oesterreich geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen die Postkarten die Stelle der Ladeverzeichnisse (Fracht- 
zettel) vertreten. 
Die nach Grottau und Kratzau lautenden zollpflichtigen Sendungen sind bei 
dem Oesterreichischen Zollamte in Zittau der Eingangsverzollung zu unterziehen 
und sofort weiter zu kartiren. Die übrigen nach Oesterreich lautenden zollpflich- 
tigen Sendungen sind von den Osterreichischen Zollbediensteten in Zittau nach der 
Vorschrift zu behandeln. 
Sollten in Zittau so viele Sendungen für Oesterreich einlangen, daß die An- 
legung des Zollverschlusses an jedes einzelne Stück und die Ausstellung einzelner 
Begleitscheine innerhalb des bemessenen Aufenthalts nicht zu Stande gebracht 
werden könnte, so sind alle an ein und dasselbe Postamt zu spedirenden Sendungen 
— soferne sie überhaupt einer Zollamtshandlung unterliegen — sowie die dazu 
gehörigen Documente im Beisein und unter Mitwirkung des Oesterreichischen 
Zollbediensteten und Conducteurs in einen Korb zu legen, der von dem Postamte 
mit einem Schlüssel, von dem Zollamte aber zollämtlich zu verschließen und an 
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