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das betreffende Oesterreichische Zollamt mittels Ansagescheines anzuweisen ist,
welcher letztere nur die Anzahl der im Korbe verschlossenen Stücke enthält.
Ein weiterer Raumverschluß hat bei Abfertigung des Postwaggons von
.Zittau nach Reichenberg nicht einzutreten.
Artikel 54. Den Oesterreichischen und Sächsischen Zollbediensteten ist die Einsicht in
die Postkarten und der Zugang zu den Postwaggons jederzeit unverweigerlich zu gestatten.
Artikel 55. Sowohl hinsichtlich der Stellung der Postwaggons in den Zügen, als hin-
sichtlich der Betriebsmanipulation auf den Bahnhöfen selbst sollen die Einleitungen Seitens
der Bahnverwaltung möglichst den Interessen der Postanstalt entsprechend getroffen werden.
Abschnitt IV.
Jollwesen.
Artikel 56. Zu Vornahme der Zollamtshandlungen für die Ein-, Aus= und Durchfuhr
an der Oesterreichisch-Sächsischen Zolllinie zwischen Zittau und Reichenberg werden auf den
Bahnhöfen dieser Städte beiderländige, combinirte, mit den Hebe= und Abfertigungsbefugnissen
eines Hauptzollamtes, beziehungsweise — in Oesterreich — eines Hauptzollamtes Ister Classe
versehene Zollstellen errichtet werden.
Artikel 57. Insbesondere wird im Bahnhofe zu Reichenberg neben dem hierzu dahin
zu verlegenden Kaiserlich Königlichen Hauptzollamte dieser Stadt ein Königlich Sächsisches
Nebenzollamt lster Classe aufgestellt, und in Zittau werden die daselbst bereits combinirten
beiderseitigen Hauptzollämter in den Bahnhof verlegt werden.
Es bleibt indeß vorbehalten, statt des Kaiserlich Königlichen Hauptzollamtes in Reichen-
berg und der beiderseitigen Hauptzollämter in Zittau nur Abtheilungen oder Exposituren dieser
Aemter in die Bahnhöfe zu verlegen, unbeschadet der, den Bahnhofzollstellen nach Artikeln 56,
58, 59 zu ertheilenden Hebe= und Abfertigungsbefugnissen eines Hauptzollamtes, beziehungs-
weise — in Oesterreich — eines Hauptzollamtes lster Classe.
Nach Erforderniß werden auch auf dem Bahnhofe zu Grottau Angestellte der beiderseitigen
Zollverwaltungen bei dem Ankommen und Abgehen der Züge Controleamtshandlungen vornehmen.
Artikel 58. Das Königlich Sächsische Nebenzollamt lster Classe im Bahnhofe zu Rei-
chenberg wird berechtigt sein:
a) Einfuhrverzollungen für Waaren des gewöhnlichen Eisenbahnfrachtverkehrs, die ihm
colloweis vorgeführt werden und an was immer für einen Ort des Zollvereins gehen,
vorzunehmen, auch eingangszollfreie dergleichen Waaren zu revidiren und schließlich
abzufertigen, so daß beiderlei Waaren nach Ueberschreitung der Grenzlinie ohne weitere
Revision in den freien Verkehr des Vereinsgebietes treten können;
b) Durchgangs= und Ausgangszölle zu erheben, insofern, was die Durchgangszölle be-
trifft, über den wirklich und ohne Zollerhebung erfolgten Transit der Waaren durch