Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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und Durchgangsverbote unterliegenden Waaren der Ein= und Austritt, sowohl bei Tage, als 
bei Nacht für den vorschriftmäßigen Bahnbetrieb gestattet. 
Rücksichtlich der Einfuhr von Gegenständen der Staatsmonopole nach Oesterreich bewendet 
es bei der Bestimmung im § 19 lit. a der Oesterreichischen Zoll= und Staatsmonopol-- 
ordnung. 
Waaren, welche aus Oesterreich nach Zittau, oder aus Sachsen, beziehendlich dem Vereins- 
gebiete, nach Reichenberg und den Zwischenstationen Grottau, Kratzau und Machendorf gebracht 
worden sind, und später aus irgend einem Grunde nach dem Absendungsorte zurückgeführt wer- 
den sollen, sind vorschriftmäßig als ausländische zu behandeln, vorbehältlich der in hierzu geeig- 
neten Fällen von den höheren Behörden beider Zollgebiete zu bewilligenden abgabenfreien Ab- 
lassung solcher Retourwaaren. 
Artikel 62. Für jedes der beiderseitigen Zollämter in Zittau und Reichenberg wird 
zur gewöhnlichen Vollziehung des zollamtlichen Verfahrens, nach Maaßgabe der herzustellenden 
Localitäten, im wechselseitigen Einvernehmen der beiderländigen Zollbehörden ein besonderer 
Raum als Amteplatz bestimmt und als solcher bezeichnet, dagegen wird der für die Amtshand- 
lungen der combinirten Aemter bestimmte Raum als gemeinschaftlicher Amtsplatz bezeichnet 
werden. 
Artikel 63. Da grundsätzlich die Pack= und Lastwagen beim durchlaufenden größeren 
Güterverkehre nicht gewechselt, übrigens auch die sonstigen Transportmittel der in Reichenberg 
zusammentreffenden Bahnen von der Benutzung auf dem anderen Gebiete nicht ausgeschlossen 
werden sollen, so werden beide Regierungen darauf hinwirken, daß die Lastwagen nach einer 
gegenseitig vereinbarten Beschaffenheit angefertigt und daß keine Maschinen, Tender, Personen-, 
Gepäck= oder Lastwagen im Gebiete der gegentheiligen Regierung verwendet werden, welche 
nicht früher von der eigenen Zollbehörde geprüft und bezüglich des Umstandes, daß die Last- 
wagen nach dem verabredeten Systeme gebaut und zur vorschriftmäßigen Anlegung des amt- 
lichen Verschlusses geeignet sind, dann so, wie die übrigen Transportmittel keine geheimen Be- 
hältnisse enthalten, gut geheißen worden sind. 
Die Zollämter in Zittau und Reichenberg können verlangen, daß ihnen die sämmtlichen 
Transportmittel der gegentheiligen Bahnen bei dem Vorkommen in der ersten Verwendung zur 
Untersuchung gestellt werden. 
Die Anlegung des amtlichen Raumverschlusses, mag dieselbe nun zum Behufe der Ausage- 
abfertigung oder der Instradirung bereits abgefertigter Waaren oder des Begleitscheinverfahrens 
stattfinden, wird von beiden Staaten vertragsmäßig auf gleiche Weise geschehen, und es werden 
die hierbei zu verwendenden, auf Kosten der Bahnanstalten anzufertigenden Kunstschlösser, inso- 
weit solche Oesterreichischen oder Sächsischen Bahnverwaltungen angehören, mit den vereinigten 
Wappen der beiden Staaten, in welchen sie Anwendung finden, versehen werden.
	        
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