(53 )
tritt (Recognition und Lösung des Verschlusses, und hierüber zu ertheilende Bescheinigung)
vornehmen.
Artikel 71. Wie schon im Artikel 5 8 bezüglich der Abfertigungscompetenz des Säch-
sischen Nebenzollamtes Reichenberg vorbehalten worden, darf im Allgemeinen durch das Be-
stehen der combinirten Zollämter in den Bahnhöfen zu Zittau und Reichenberg der freien
Bewegung des größeren und durchgehenden Verkehrs auf der Eisenbahnlinie Zittau-Pardubitz
nicht entgegen gewirkt werden. Beide Regierungen sichern sich vielmehr zu, den Durchgang
der Güterwagen durch den Reichenberger und eventuell auch durch den Zittauer Bahnhof
ohne Umladung mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln fördern und die Ausdehnung
der Hauptverkehrs= und Ansagelinien nach beiden Richtungen hin begünstigen zu wollen.
(Art. 65.)
Artikel 72. Die aus Sachsen nach Oesterreich gehenden Waaren sind, falls sie die
Bestimmung haben, an einer der Stationen Grottau und Kratzau oder dem Haltepunkte
Machendorf die Bahn zu verlassen, im Bahnhofe Zittau der Sächsischen Ausgangs= und der
Oesterreichischen Eingangsbehandlung zu unterwerfen. Die in diesen drei Bahnhöfen oder
eventuell nur im Bahnhofe zu Grottau aufgestellten Oesterreichischen Gefällsorgane haben die
dort unter Verschluß anlangenden bereits abgefertigten Waarencollien nur zu controliren und
den Verschluß abzunehmen.
Artikel 73. Die in den gedachten Zwischenstationen zur Ausfuhr nach Sachsen auf
die Bahn kommenden Waaren sind den Zollämtern in Zittau zur Aus= beziehendlich Ein-
gangsbehandlung zu stellen.
Artikel 74. Die Keiserlich Königlich Oesterreichische Regierung behält sich vor, die
Verladung der nach ihrem Gebiete bestimmten Kohlentransporte der Werke zu Poritzsch und
Harthau durch zu diesem Behufe abzuordnende Zollbeamte oder Finanzwachangestellte an Ort
und Stelle überwachen zu lassen, um so jedem Revisionsaufenthalte der Kohlenzüge bei Ueber-
schreitung der Grenzlinie oder im Abladungsorte vorzubeugen und die amtliche Eingangs-
begleitung solcher Züge entbehrlich zu machen.
Sächsischer Seits wird in Bezug auf die leer zurückgehenden Kohlenwagen die nöthige
Controle am Bahnhofe zu Grottau oder auf einem hierzu geeigneten Punkte des Sächsischen
Gebietes gehandhabt werden.
Personen= und Lastzüge aller Art dürfen auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen zu Zittau
und Grottau nicht anhalten.
Artikel 75. Jeder Regierung bleibt überlassen, regelmäßig oder in einzelnen Fällen
die Begleitung der Züge zwischen den Zollämtern zu Zittau und Reichenberg in jeder Richt-
ung durch ihre Angestellten eintreten zu lassen.
9 *