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Bedürfniß zu beschränken und Veränderungen in denselben jederzeit der Zollverwaltung des
betreffenden Gebietes anzuzeigen. Die Bewachung der Zugänge und anderer Stellen der
Bahnhöfe durch stehende Grenzaufsichts= und Finanzwachposten bleibt vorbehalten.
Artikel 83. Die beiderseitigen Staatsregierungen leisten sich gegenseitig die Zusage,
für den der getroffenen Vereinbarung gemäß innerhalb des anderseitigen Staatsgebietes Statt
findenden Dienst solche Beamte, Diener und Arbeiter, welche wegen gemeiner Verbrechen oder
Vergehen, wegen Schleichhandels oder schwerer Gefällsübertretungen gegen die Vorschriften
über den Verkehr rechtskräftig verurtheilt, oder welche der über sie verhängten Untersuchung
nur in Ermangelung rechtlicher Beweise enthoben worden sind, zum Dienste, bezüglich zur Arbeit,
wissentlich nicht zu verwenden oder verwenden zu lassen. Ueber das im Gebiete des einen der
contrahirenden Staaten conventionsmäßig stationirte Amts= und Dienstpersonal des anderen
Staates üben die zuständigen Behörden des letzteren die Dienst= und Disciplinargewalt aus-
schließend aus.
Auch werden mit Beachtung der über die Niederlassung von Ausländern in den beider-
seitigen Staaten bestehenden Vorschriften zur Vermittelung der Oesterreichischen Zollabfertig-
ungsgeschäfte in Zittau und der Sächsischen in Reichenberg als Spediteure oder Zollabrechner
nur solche Personen zugelassen werden, gegen welche die anderseitige Zollverwaltung keine be-
gründete Einwendung zu machen findet.
Artikel 84. Den Oesterreichischen Anweisgütern des inneren Verkehrs, welche auf der
Grenzlinie von Bregenz bis Reichenberg ein= oder austreten, und durch das Zollvereinsgebiet,
als zwischenliegendes Ausland, durchgeführt werden, wird innerhalb des Sächsischen Gebietes
in beiden Richtungen eine thunlichst vereinfachte und rasche Abfertigung und Weiterbeförderung,
unter Anwendung der im Artikel 7 des Handels= und Zollvertrags vom 1 9ten Februar 1853
und Separatartikel 5 zu diesem Vertrage verabredeten Erleichterungen, zu Theil werden.
Dagegen wird auch die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung die Vorschriften
über das Anweisverfahren des inneren Verkehrs, insoweit solche auf die Durchfuhr mit Be-
nutzung der Zittau berührenden kurzen Straßenstrecken des Sächsischen Gebietes Anwendung
finden, immer mehr vereinfachen und hierbei eine möglich erleichterte Zollabfertigung, im An-
schlusse an die vereinsländischen Bestimmungen über derartige Zwischenauslandsabfertigungen,
eintreten lassen.
Artikel 85. Im Falle der Nothwendigkeit eines außerordentlichen Stillstandes der Züge
oder der Zurücklassung eines Theils der Wagen auf Oesterreichischem oder Sächsischem Gebiete
zwischen den Bahnhöfen zu Reichenberg und Zittau ist, insofern keine Begleitung Statt findet,
oder die letztere dienstunfähig geworden wäre, das nächste Gefällsamt oder der nächste Finanz-
wach= beziehendlich Grenzaufsichtsposten zu benachrichtigen, welche die Bewachung des Zuges
oder der Wagen bis zur Fortsetzung der Fahrt beziehungsweise bis zum Eintreffen in einem
der vorgedachten Bahnhöfe oder an der Grenze einzuleiten haben.