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Artikel 86. Insoweit die vorstehenden Vertragsbestimmungen nicht eine Ausnahme
machen, bleiben die in den beiderseitigen Staaten geltenden Zollgesetze auch rücksichtlich des auf
der Eisenbahn zwischen Zittau und Reichenberg sich bewegenden zollpflichtigen Verkehrs in
Kraft (Artikel 77).
Artikel 87. Ueber die auf fremdem Gebiete aufgestellten Zollämter zu Zittau und
Reichenberg und deren Befugnisse wird jede Regierung im eigenen Gebiete die entsprechende
Kundmachung erlassen.
Artikel 88. Jeder der beiden contrahirenden Regierungen bleibt, abgesehen von den
Vorbehalten im Artikel 60, unbenommen, die im Interesse der Zollsicherheit oder Verkehrs-
erleichterung wünschenswerthen oder durch die beiderseitigen allgemeinen zollgesetzlichen Be-
stimmungen und Anordnungen nothwendig werdenden Anträge auf Abänderung oder Er-
gänzung der vorstehend vereinbarten Zollmaaßregeln zu stellen. #
Ueber solche Anträge sollen ehebaldigst Verhandlungen und Vereinbarungen, nach Befinden
auf commissarischem Wege, eingeleitet und im unverhofften Falle eintretender Verhinderung
sollen von dem betreffenden Staate provisorische Einrichtungen bis zu Vereinbarung über den
fraglichen Gegenstand getroffen werden.
Auf Grund der in die gegenwärtige Convention aufgenommenen Bestimmungen werden
gleichzeitig die für beide Staaten zu erlassenden Vollzugsvorschriften (Regulative) mit dem
Vorbehalte ihrer weiteren Ausführung nach den Grundsätzen der Convention vereinbart.
Uebrigens werden die Zollverwaltungen beider Staaten die hinsichtlich der Dienstaus-
übung auf der Zittau-Reichenberger Eisenbahn an ihre Beamten ergehenden Instructienen sich
gegenseitig mittheilen.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige
Convention,
deren Ratification behufs der in längstens vier Wochen zu Wien zu bewirkenden Auswechslung
der Ratificationsurkunden alsbald eingeholt werden soll, in zwei gleichlautenden Exemplaren
ausgefertigt und von den Eingangs aufgeführten beiderseitigen Commissarien cigenhändig voll-
zogen worden.
So geschehen Wien, am ersten März des Jahres Ein Tausend achthundert und sechzig.
Villers. Maly.