Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Zu Vornahme der Zollamtshandlungen für die Ein-, Aus= und Durchfuhr an der 
Sächsisch-Oesterreichischen Zolllinie zwischen Zittau und Reichenberg sind auf den Bahnhöfen 
dieser Städte beiderländige combinirte, mit den Hebe= und Abfertigungsbefugnissen eines 
Hauptzollamtes, beziehungsweise — in Oesterreich — eines Hauptzollamtes lster Classe ver- 
sehene Zollstellen errichtet. 
Insbesondere besteht auf dem Bahnhofe Zittau eine, mit unbeschränkten Hebe= und Ak- 
fertigungs-Befugnissen ausgestattete, dem Koniglich Sächsischen Hauptzollamte Zittau unter- 
geordnete Zollexpedition, und auf dem Bahnhofe Reichenberg ein, mit gleichen Befugnissen 
versehenes und ebenfalls zu dem Hauptzollamte Zittau gehöriges Königlich Sächsisches Neben- 
zollamt lster Classe. Der Aufstellungspunkt des letzteren ist durch das Königlich Sächsische Wappen- 
schild und entsprechende Aufschrift bezeichnet, und die Königlich Sächsischen Zollbeamten und 
Officianten werden ihren Dienst zu Reichenberg und auf der Bahnstrecke von dort bis zur 
Sächsischen Grenze in der Amtskleidung und mit der vorgeschriebenen Bewaffnung verrichten. 
Die genannten Abfertigungsstellen haben bei ihrer Dienstausübung nach der Sächsischen, 
beziehungsweise Zollvereinsgesetzgebung und dem im Eingange erwähnten Regulative zu ver- 
fahren, wobei zu Beförderung des Eisenbahnverkehrs das Ansageverfahren ven Zittau oder 
Reichenberg aus in Anwendung zu bringen ist. 
Hiernächst sind folgende Regieeinrichtungen getroffen und zu beachten: 
1) In Bezug auf den Eingang aus Oesterreich nach Sachsen. 
Die Sächsische Revision des Reisegepäcks findet, der Regel nach, in dem Bahnhofe zu 
Zittau Statt. Insbesondere ist das gesammte Passagiergut der weiter als Reichenberg her- 
kommenden und aus den Zwischenstationen der Zittau-Reichenberger Bahn nach Sachsen ein- 
passirenden Reisenden stets und unbedingt im Bahnhofe Zittau der Sächsischen Eingangs- 
behandlung zu unterziehen. Dasselbe gilt von den Effecten, welche Reisende als unmittelbaren 
Reisebedarf oder sogenanntes Handgepäck mit sich führen. Sogleich nach ihrer Ankunft im 
Bahnhofe zu Zittau haben die aus Oesterreich kommenden Reisenden die Personenwagen mit 
ihren etwa darin befindlichen Reiseeffecten zu verlassen und von da unmittelbar in die Rervi- 
sionshalle sich zu begeben. Der für die Passagiere bestimmte Ausgang aus dem Bahnhofe 
wird unter die Aufsicht der Zollbehörde gestellt. Nachdem die Reisenden aufgefordert worden, 
die zollpflichtigen Gegenstände, welche sie bei sich führen, zu declariren, werden die Effecten 
derselben revidirt und nach bewirkter Aus-, beziehendlich Eingangsverzollung der vorgefundenen 
zollpflichtigen Gegenstände in den freien Verkehr gesetzt. 
Nähere Bestimmungen über die bei der Declaration zu beobachtenden Förmlichkeiten ent- 
— hält die Beilage D.
	        
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