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Wer gegen den Ansatz eines Apothekers Ausstellungen zu machen sich berechtigt glaubt,
hat solches beim Bezirksarzte anzubringen.
86. Aerzte und Wundärzte, welche von den für ihre Kranken verschriebenen Arzneien
einen Rabatt oder andere Vortheile vom Apotheker annehmen, sowie Apotheker, welche derglei-
chen bewilligen oder mit Aerzten und Wundärzten auf gewisse Procente, einen Antheil am
Gewinne oder unentgeldliche Lieferung von Medicamenten oder anderen Waaren contrahiren,
unterliegen einer Geldbuße bis zu Funszig Thalern oder, bei erschwerenden Umständen, einer
Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen.
& 7.Alle früheren, die Apothekertaxe betreffenden, besonders in den Mandaten vom
1 Tvten October 1820 und hten Juli 1830, ingleichen in den Verordnungen vom 13Zten
Juni 1840 und 30sten October 1847 enthaltenen Vorschriften werden, insoweit sie nicht
vorstehend wiederholt sind, hierdurch aufgehoben.
Hiernach haben alle Diejenigen, welche es angeht, sich gebührend zu achten.
Dresden, am 31 sten März 1860.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
MÆ 30) Verordnung,
den Verkauf des zu landwirthschaftlichen, gewerblichen und medicinischen Zwecken
bestimmten Salzes betreffend;
vom 15ten Mai 1860.
N die Füglichkeit eingetreten ist, Steinsalz zu landwirthschaftlichen, gewerblichen und
medicinischen Zwecken aus der Königlich Preußischen Saline Staßfurth zu beziehen, so wird
bezüglich des Verkaufs und der Verwendung dieses Salzes mit Allerhöchster Genehmigung
unter Vorbehalt künftiger anderweiter Bestimmung Folgendes verordnet:
J.
Das zu landwirthschaftlichen Zwecken bestimmte Salz betreffend.
& 1. Der Bezug von Siedesalz zur Viehfütterung wird eingestellt.
Dagegen werden sämmtliche Salzverwaltereien gemahlenes, wie bisher durch Beimischung
von circa 1 90 Eisenoxyd denaturirtes (rothgefärbtes) Steinsalz zum Preise von
2 4 Neugroschen
für den Centner als Viehsalz in Quantitäten bis zu 1 Centner abwärts debitiren.
12“
Viehsalz.