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& 22. Auch die nach § 21, wie die nach & 16 einem Theilhaber gebührende Anzahl Geldentschädig-
von Reinertragseinheiten ist ihm, der Regel nach, in Lande zu gewähren. Ausgleichungen u
hierüber in Gelde, wobei jede Einheit zu fünf und zwanzig Neugroschen Capitalwerth anzu= beiten.
schlagen ist, sind jedoch insoweit zulässig, als sie sich vermöge der örtlichen Verhältnisse oder
behufs der Beseitigung kleiner Flächendifferenzen nicht vermeiden lassen. Solche Ausgleichungen
sind stets durch Capitalzahlung (30 Einheiten —= fünf und zwanzig Thaler Capitalwerth) zu
bewirken. #
. Die Generalcommission hat zu ermessen, ob die durch Capitalzahlung bewirkte Berücksichtig-
subfidiarische Gewährung von Reinertragseinheiten dergestalt beträchtlich sei, daß dabei eine ung der ent-
Gefährdung der § 243 des Gesetzes vom 1 7ten März 1832 über Ablösungen und fermteren Iu-
teressenten
Gemeinheitstheilungen (Gesetzsammlung 1832, Seite 163 fg.) genannten entfernteren wegen Capital=
Interessenten in Frage kommen könne. zahlungen.
& 24. Hält die Generalcommission eine Wahrnehmung der Rechte der entfernteren Befragung der
Interessenten für erforderlich, so läßt sie dieselben durch die Gerichtsbehörde zur Erklärung entfernteren
darüber auffordern, ob sie den Betrag der Ausgleichung dem Grundstücksbesitzer zur freien Interessenten.
Verfügung überlassen oder in Anspruch nehmen wollen. Letzteren Falles ist den Bestimm—
ungen im sechsten Abschnitte des erwähnten Gesetzes, und im dritten Abschnitte des Gesetzes,
Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, vom 1 5ten Mai 1851, (Gesetz-
und Verordnungsblatt 1851, Seite 129) nachzugehen.
§ 25. Eine weitere Berücksichtigung der Rechte entfernterer Interessenten, als die Eingeschränkte
§&6 23 und 24 vorgeschriebene, findet bei Zusammenlegung von Grundstücken nicht Statt. rrich
Es sind daher alle anderen dabei vorkommenden Ausgleichungen und Entschädigungen, als rer #Interessen-
die §§& 22 und 23 erwähnten, dem Grundstücksbesitzer, der sie zu empfangen hat, zu völlig ten.
freier Verfügung zu überlassen.
#26. Der Besitzer eines verpachteten Grundstücks ist wegen des Antrags auf Zu= Widerspruch
sammenlegung der Grundstücke und bei den Verhandlungen darüber nie und auf keine Weise des Pachters.
an eine Zustimmung des Pachters gebunden.
6. Kommt eine Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins oder mehrere Rechtsverhält-
verpachtet sind, während des Laufes der Pachtzeit zu Stande, so sind die daraus hervorgehenden zuiie Runschem
Rechtsverhältnisse zwischen Pachter und Verpachter in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimm-= Pachter.
ungen und zwar ohne Unterschied, ob der Antrag auf die Zusammenlegung von dem Ver-
pachter ausgegangen ist, oder nicht, nach folgenden Grundsätzen zu ordnen.
6 28. Der Pachter tritt in die Benutzung der statt der abgetretenen dem Verpachter an= Der Pachter
gewiesenen Grundstücke. Der Verpachter trägt sämmtliche Kosten nicht nur der Zusammen- kiicinirnune-
legung selbst, sondern auch derjenigen Einrichtungen, die die Verbindung der neuen Grund= pfangenen ohne
stücke mit der Wirthschaft und der Wegfall der davon abkommenden etwa nöthig macht. Seieg zu den
Osten.