Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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Kommt es aber späterhin dennoch zur Zusammenlegung, so werden auch jene Kosten in die 
Gesammtmasse derselben geworfen. 
é 42. Insoweit in gegenwärtigem Gesetze nicht besondere Vorschriften über die bei Subsidiäre und 
Zusammenlegung der Grundstücke zu beobachtenden Grundsätze und das Verfahren dabei ent- analoge An- 
. ,. . » wendung des 
halten sind, kommen dabei die Bestimmungen des Gesetzes vom 1 7ten März 1832 Gesetzes über 
(Gesetzsammlung 1832, Seite 163 fg.) über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen Ablösungen 
mit der im § 31 des Gesetzes vom 1 5ten Mai 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1851, e 
Seite 129) enthaltenen Abänderungen analog zur Anwendung. ungen. 
Es werden aber die in den 9§ 276, 280 und 286 des erstgedachten Gesetzes enthaltenen 
Bestimmungen über die den Specialcommissarien zu gewährenden Diäten und zu vergütenden 
Schreibelöhne andurch dahin abgeändert, daß von jetzt an, und zwar bei agrarischen Aus- 
einandersetzungen aller Art, 
a) die Diäten für den juristischen Specialcommissar auf vier Thaler, für den landwirth- 
schaftskundigen auf drei Thaler täglich festgesetzt werden, und 
b) beide berechtigt sind, ohne weitere Unterscheidung von gewöhnlicher Schrift= und Ta- 
bellenarbeit, für Rein= und Abschriften, vorausgesetzt jedoch, daß jede Seite mindestens 
24 Zeilen und jede in die Breite geschriebene Zeile wenigstens 12 Silben enthält, 
für einen vollen in der Breite geschriebenen Bogen fünf Neugroschen, für ein einzelnes 
Blatt zwei und einen halben Neugroschen, für eine einzelne Seite einen Neugroschen 
drei Pfennige in Ansatz zu bringen, dagegen 
IC) die bisher für Schreibmaterialien aus der Staatscasse gewährten Aequivalente in Wegfall 
kommen. 
56#43. Mit Ausführung dieses Gesetzes sind die Ministerien des Innern und der 
Finanzen beauftragt, und hat Ersteres zu bestimmen, mit welchem Zeitpunkte dasselbe in Wirk- 
samkeit treten soll. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gese tz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrücken lassen. 
Dresden, den 23sten Juli 1861. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Richard Freiherr von Friesen. 
197
	        
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