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Geschz--und Verorduungeblalt
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
Stes Stuͤck vom Jahre 1861.
MÆ66) Decret
wegen Bestätigung der Statuten der Sächsischen Steinkohlencompagnie;
vom 2ten Juli 1861.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 27, 52
und 60 der Statuten der Sächsischen Steinkohlencompagnie enthaltenen Rechtsvergünstigungen
zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diesen Statuten
die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allent-
halben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2ten Juli 1861.
. Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Statuten
der Sächsischen Steinkohlencompagnie.
2. 20.
§#27. Nach geschehener Wahl des Ausschusses (§ 30) und des Verwaltungsrathes (§& 36), Legitimation
beziehendlich deren Constituirung § 33 und § 40, ist das Ergebniß, sowie künftig jeder Wechsel der nh
(§ 25) öffentlich bekannt zu machen (§J 62). Diese Bekanntmachung bildet die Legitimation
des Verwaltungsrathes und des Ausschusses.
2c. 2c.
52. Diejenigen Dividenden und Zinsen, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungs= Verjährung.
termine an gerechnet, nicht erhoben worden sind, verfallen der Gesellschaftscasse, und es werden
mit dieser Frist die betreffenden Scheine ungültig.
1561. 22