Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

174  Abschnitt  III.  Umzugskosten.

welchem  die  Auflösung  des  Miethsverhältnisses  möglich  war  1).  Diese  Vergütung
darf  längstens  für  einen  neunmonatlichen  Zeitraum  gewährt  werden.  Hat  der
Beamte  im  eigenen  Hause  gewohnt,  so  kann  demselben  eine  Entschädi  ung  bis
höchstens  zum  halbjährigen  Betrage  des  ortsüblichen  Miethswerths  der  innegehabten
  Wohnung  gewährt  werden.  „  »  ·,»

§.  5.  Beamte  ohne  Familie:)  erhalten  nur  die  Hälfte  der  im  §.  1  festgesetzten
  Vergütung.  .

g.  6.  Von  den  Vergütungssätzen  (8.  1)  kommt  derjenige?)  in  Anwendung,
welchen  die  Stellung  bedingt,  aus  welcher  —  nicht  in  welche  —  der  Beamte
versetzt  wird.

n  §.  7.  Personen,  welche,  ohne  vorher  im  Staatsdienste  gestanden  zu  haben,
in  denselben  übernommen  werden,  kann  eine  durch  den  Verwaltungschef  im
Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister  festzusetzende  Vergütung  für  Umzugskosten
  gewährt:!)  werden.  »  «  «  «

§.  8.  Auf  Wartegeldempfänger,  welche  wieder  in  den  aktiven  Staatsdienst
  aufgenommen  werden,  findet  dies  Gesetz  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  für  die  Umzugskostenvergütung  die  Entfernung  zwischen  dem  Wohnorte
des  Wartegeldempfängers  und  dem  neuen  Amtssitze  desselben  zu  Grunde  zu
legen  ist.  «  «  ·  »

§.  9.  Die  Bestimmungen  im  §.  10  des  Gesetzes,  betreffend  die  Tagegelder
und  Reisekosten  der  Staatsbeamten  vom  24.  März  1873  (G.  S.  S.  122)
finden  bei  Festsetzung  der  Vergütung  für  Umzugskosten  entsprechende  Anwendung?).


g.  6  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1877  in  Kraft.  Alle  demselben
  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben,  insbesondere  der  Erlaß

1!)  Die  Frage,  ob  und  wann  der  Beamte  am  neuen  Dienstorte  sich  eine  Wohnung
  beschafft  und  Kosten  dafür  aufgewendet  hat,  ist  auf  Erstattung  des  Miethszinses
ohne  Einfluß,  Res.  15.  Jan.  1867  (J.  M.  Bl.  S.  19)  Nr.  2.

Zur  Frage  der  Rechnungsiustifikation  vergl.  Res.  15.  Mai  1855  (M.  Bl.  S  168),
15.  Jan.  1867  (J.  M.  Bl.  S.  19)  Nr.  2  und  Entsch.  Nr.  6  der  Ob.  R.  Kammer
im  E.  V.  Bl.  1883  S.  14/16.  «  «

:)  Unter  Familie  im  Sinne  des  §.  5  sind  nicht  nur  Ehefrauen,  Kinder  oder
Eltern,  sondern  auch  andere  nahe  Verwandte  und  Pflegekinder  zu  verstehen,  sofern
der  Beamte  denselben  in  seinem  Hausstande  Wohnung  und  Unterhalt  auf  Grund
einer  gesetzlichen  oder  moralischen  Unterstützungsverbindlichkeit  gewährt.  Jedenfalls
muß  ein  eigener  Hausstand  von  dem  Beamten  geführt  werden,  Res.  4.  Mai  1877
zu  Nr.  5  (M.  Bl.  S.  113).

Die  Gewährung  des  vollen  Satzes  der  Umzugskosten  (6#.  1  und  5  des  Ges.)
ist  nicht  von  dem  Umstande  abhängig  zu  machen,  daß  die  Uebersiedelung  thatsächlich
mit  Familie  bewirkt  worden  ist,  sondern  lediglich  davon,  daß  der  Beamte  zur  Zeir
des  Umzugs  Familie  gehabt  hat.  Die  Umzugskosten-Liquidationen  sind  daher  zutreffenden
  Falles  dahin  zu  bescheinigen,  daß  der  Betreffende  zur  Zeit  des  Umzuges
Familie  im  Sinne  der  Bestimmung  unter  Nr.  5  Res.  4.  Mai  1877  gehabt  habe,
Res.  31.  Juli  1881  (M.  Bl.  S.  178).  «

3)DiedenBeamtenbeiVersetzungenzustehendenpersönlichenTagegelderund
Reisekosten  werden  nicht,  wie  die  Umzugskosten,  nach  dem  Dienstrange  der  Stelle  aus
welcher,  sondern  in  welche  die  Versetzüng  erfolgt,  liquidirt.  —  Die  den  außeretatsmäßigen
  verheiratheten  Beamten  bisher  nachgelassene  Vergünstigung,  die  persönlichen
Reisekosten  und  Tagegelder,  auch  bei  Benutzung  von  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
nach  dem  Landwege  liquidiren  zu  dürfen,  ist  aufgehoben,  Res.  4.  Mai  1877  zu
Nr.  6  (M.  Bl.  S.  113).

*!)  Der  §.  7  findet  Anwendung  auf  Reichsbeamte  (auch  Gendarmen),  welche  aus
dem  Reichsdienst  (z.  B.  aus  Elsaß-Lothringen)  in  den  Preußischen  Staatsdienst  übernommen
  werden,  Res.  8.  Okt.  1879  (M.  Bl.  1880  S.  4).  «

Geistliche,  welche  aus  einem  Pfarramt  an  eine  Strafanstalt  berufen  werden,
erhalten  niemals  persönliche  Reisekosten  und  Miethsentschädigung,  sondern  nur  eine,
durch  den  Minister  des  Innern  im  Einverständniß  mit  dem  Finanzminister  festzusetzende
  Vergütung,  Res.  21.  April  1878  (F.  M.  I.  4990).

*)  Vergl.  Anm.  2  zu  §.  11  Abs.  2.