Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

( 173 ) 
Die Vorschriften des Cap. III. dieser Abtheilung leiden hier gleichfalls Anwend- 
ung. Hat jedoch der Bezüchtigte selbst eine Einwendung erhoben, in Folge deren von 
dem Einzelrichter das regelmäßige Verfahren einzuleiten ist, so sind auch die etwa von 
dem Staatsanwalte, beziehendlich dem Privatankläger eingewendeten Rechtsmittel für 
erledigt zu achten. 
XXVIII. 
Zu Art. 375 der Strafproceßordnung. 
Ist in Gemäßheit von Art. 375 der Strafproceßordnung rechtskräftig auf einen Be- 
stärkungs= oder Reinigungseid erkannt worden, so ist derjenige, welchem der Eid auferlegt 
worden, zur Ableistung desselben unter Einräumung einer Frist von wenigstens acht Tagen 
und unter der Verwarnung vorzuladen, daß bei seinem Ausbleiben der Eid werde für ver- 
säumt geachtet und nach dem Gesetze erkannt werden. Bleibt er im Termine aus, so ist von 
dem Gerichte in Gemäßheit dieses Präjudizes anderweit in der Hauptsache und wegen der 
Kosten zu erkennen und hierbei das Gegentheil von dem für bewiesen anzusehen, was durch 
den Eid thatsächlich festgestellt werden sollte. 
Der Ausgebliebene kann um Wiedereinsetzung gegen das Versäumniß bitten, wenn das- 
selbe durch unabwendbare Umstände verursacht worden war. # 
Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet das Untersuchungsgericht, gegen dessen 
Entscheidung Einspruch, beziehendlich Berufung, zulässig ist. Ueber dieses Rechtsmittel wird 
ohne weitere Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. Auch leiden die Vorschriften 
in Art. 107, Abs. 4 und 5 hier Anwendung. 
Die Verweigerung des Eides ist wie die Versäumniß am Eide zu behandeln. Eines dieß- 
fallsigen Präjudizes in der Vorladung bedarf es nicht. 
Der Gegner des Schwörenden ist von dem Termine in Kenntniß zu setzen. Es ist ihm 
unbenommen, der Eidesleistung beizuwohnen. 
Der Erlaß eines Reinigungs= oder Bestärkungseides von Seiten des Privatanklägers, 
beziehendlich des Angeklagten, ist der Leistung des Eides gleich zu achten. 
XXIX. 
Zu Art. 378 der Strafproceßordnung. 
Die Bestimmung: „Von der gefaßten Entschließung ist der Staatsanwalt und der Be— 
züchtigte in Kenntniß zu setzen“, wird aufgehoben. 
XXX. 
Zu Art. 387, Schlußsatz, der Strafproceßordnung. 
Der König kann nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung zweiter Instanz zu Gunsten 
des Angeklagten die Einholung einer nochmaligen Entscheidung verfügen. In diesem Falle ist 
1861. 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.