Metadata : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

156  B.  Erläuterungen  z.  Reichs=  u.  Staatsangehörigkeitsgesetz.

oder  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  verloren  haben,  können  den
Wiedereinbürgerungsanspruch  geltend  machen.  UÜber  die  Auslegung  des
§  21  im  allgemeinen  vgl.  EVGH.  Bd.  4  S.  483,  509  und  576,  Bd.  6
S.  96,  Bd.  10  S.  368,  Bd.  12  S.  230,  238  und  245,  Bd.  13  S.  339,
Bd.  19  S.  169  und  201.

5.  Der  ehemalige  Deutsche  kann  den  Rechtsanspruch  auf  Wiedereinbürgerung
  im  Rekurs=  oder  verwaltungerechtlichen  Verfahren  geltend
machen  (§  40  des  R.  u.  St  Ges.).  Voraussetzung  des  Anspruchs  ist  nur
der  frühere  Besitz  der  Reichsangehörigkeit  und  die  erfolgte  Niederlassung
im  Gebiet  eines  Bundesstaats.  Die  übrigen  Voraussetzungen  des  §  8
Abs.  1  sowie  die  Wehrpflicht  brauchen  nicht  erfüllt  zu  sein;  §  8  Abs.  2
und  §9  Abs.  1  sind  auf  das  Wiedereinbürgerungsverfahren  nicht  anzuwenden.


6.  Vgl.  Anm.  13  zu  §  8  des  R.  u.  StGes.

7.  Für  die  Wirkung  der  Einbürgerung  auf  die  Staatsangehörigkeit
der  Ehefrau  und  der  Kinder  ist  §  16  Abs.  2  des  R.  und  StGes.  maßgebend.

8.  Ob  der  Antragsteller  nach  Verlust  der  Reichsangehörigkeit  einem
ausländischen  Staate  angehört  hat,  ist  belanglos.  In  dem  Zeitpunkt,
zu  dem  er  um  Wiedereinbürgerung  nachsucht,  muß  er  aber  staatlos  sein.

Mehrere  Anträge,  den  ehemaligen  Deutschen  das  Wiedereinbürgerungsrecht
  auch  für  den  Fall  einzuräumen,  daß  sie  ihre  ausländische  Staatsangehörigkeit
  infolge  der  Einbürgerung  verlieren,  sind  im  Reichstag
abgelehnt  worden.  Die  verbündeten  Regierungen  vertraten  den  Standpunkt,
  daß  eine  doppelte  Staatsangehörigkeit  im  Interesse  der  auswärtigen
  Politik  untunlich  sei  und  zu  Schwierigkeiten  führen  könne.
Aber  auch  die  Anträge,  die  einen  Rechtsanspruch  gewähren  wollten,
wenn  der  Aufzunehmende  zugleich  mit  der  Aufnahme  seine  fremde
Staatsangehörigkeit  aufgebe,  seien  abzulehnen.  Die  Annahme,  daß  eine
derartige  Vorschrift  notwendig  sei,  weil  andernfalls  die  Aufnahme  von
Personen,  die  den  Verlust  ihrer  fremden  Staatsangehörigkeit  nicht  durch
Verzicht  oder  Entlassung  herbeiführen  könnten,  nicht  möglich  wäre,  treffe
nicht  zu.  Selbstverständlich  könnten  auch  solche  Personen  aufgenommen
werden,  nur  solle  ihnen  ein  Rechtsanspruch  nicht  zustehen  (vgl.  8  8  des
R.  u.  St  Ges.).  «

Wer  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  besitze,  der  habe  eine  Heimat,
der  befinde  sich  nicht  in  einer  staatsrechtlichen  Notlage.  Es  könnten  da—
her  unbedenklich  die  Grundsätze  Anwendung  finden,  die  allgemein  für
die  Aufnahme  von  Ausländern  gelten.  Auch  wenn  der  Aufzunehmende
seine  fremde  Staatsangehörigkeit  gleichzeitig  mit  dem  Erwerbe  der