Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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&K 6. Außer den auf die Volkszählung bezüglichen Fragen sind wegen der damit zu ver- 
bindenden Gewerbestatistik auf Seite 4 der Haushaltungsliste einige Fragen aufgestellt worden, 
die von einem jeden Gewerbtreibenden, d. h. Handwerker, mechanischen Künstler, Kaufmann, 
Händler, Fabrikant 2c. zu beantworten sind. Die dabei in Frage kommenden näheren Bestimm- 
ungen sind auf Seite 1 einer jeden Haushaltungsliste vorgedruckt. 
7. Da mit der Volkszählung, wie bisher, gleichzeitig eine Viehzählung verbunden 
werden soll, so sind die zum Eintragen des Viehstandes bestimmten Listen auf Seite 4 einer 
jeden Hausliste enthalten. 
Jeder Haus= oder Grundstücksbesitzer, resp. Pächter oder Administrator ist verpflichtet, 
den ihm am 3ten December dieses Jahres zugehörigen Viehbestand in diese Listen einzutragen. 
Dafern außer dem Grundstücksbesitzer resp. Pächter oder Administrator noch andere Besitzer 
von den auf Seite 4 der Hausliste bezeichneten Viehgattungen in dem Grundstücke wohnen, so 
hat der Besitzer resp. Pächter oder Administrator desselben die Zahl dieser Viehbesitzer, sowie 
die Gattung und Zahl des von ihnen gehaltenen Viehes oder der Bienenstöcke unter der mit 
„Anmerkung“ bezeichneten Stelle summarisch einzutragen. 
&## .Odgleich aus den gestellten Fragen sofort ersichtlich ist, daß deren Beantwortung 
auf die finanzielle Lage des einzelnen Geschäfts keinen Schluß gestattet, und obgleich daher die 
Besorgniß Einzelner, als ob die gemachten Angaben unmittelbar zum Zwecke der Besteuerung 
des Einzelnen oder sonst einem auf den Einzelnen bezüglichen Zwecke gebraucht werden könnten, 
von vornherein als ungegründet erscheinen muß, wie es denn auch der Regierung bei dieser 
Erhebung gar nicht um Kenntniß der Lage Einzelner, sondern um eine Uebersicht der Gesammt- 
lage ganzer Productionszweige zu thun ist, so giebt doch das Ministerium des Innern hiermit 
die ausdrückliche Zusicherung: 
daß die Individuglangaben über Wohnung, Handels= und Gewerbebetrieb sowie 
über den Viehbesitz, welche bei dieser Zühlung erlangt werden, in keiner Weise zum 
Zwecke der Besteuerung des Einzelnen oder irgend einer anderen den Einzelnen 
betreffenden Verwaltungsmaaßregel, vielmehr ausschließlich für die Zusammenstellung 
der Gesammtresultate durch das statistische Bureau benutzt werden sollen. 
Auch wird die Veröffentlichung nur hinsichtlich der für ganze Orte over Ge- 
werbszweige sich ergebenden Gesammtresultate erfolgen. 
Die mit der Ausführung der Zählung und Einsammlung der Listen beauftragten Ver- 
waltungsbehörden werden vaher hiermit ausdrücklich angewiesen, sich bei Vermeidung nach- 
drücklicher Ahndung lediglich auf die Controle des richtigen Eingangs aller Schemata und die 
Berichtigung auffälliger Irrthümer und Mißverständnisse zu beschränken und dann, ohne irgend 
einen anderen Gebrauch, noch irgend einer anderen Behörde oder Person Mittheilung davon zu 
machen, die gesammelten Unterlagen an das statistische Bureau einzusenden. 
1501. 28 
Gewerbe— 
statistik. 
Viehzählung. 
Zusicherung 
der Nichtbe— 
nutzung zu 
Steuerzwecken.
	        
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