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ist, unweigerlich an den Ueberbringer des gedachten Buchs; die Casse ist daher für den Nach-
theil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für den wirklichen Eigenthümer entstehen
sollte, durchaus nicht verantwortlich.
2c. 2c.
8 14. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= und Quittungsbuch abbanden kommen,
so ist die Deputation und von dieser der Stadtgemeinderath sofort in Kenntniß zu setzen.
Letzterer wird sodann gegen Erlegung der dadurch verursachten Kosten in den §& 7 bezeichneten
Blättern den Verlust, unter Bemerkung der Nummer und des Namens, auf welche das Buch
ausgestellt ist, bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche
auf dasselbe zu haben vermeint, sich damit bei Verlust derselben innerhalb dreier Monate zu
melden und Anordnung treffen, daß binnen dieser Frist mit Zahlung von Capital und Zinsen
angestanden werde.
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, der den Verlust
angezeigt hat, bei der Cassenexpedition oder dem Stadtgemeinderathe producirt, so wird die
Sache zur weiteren Erörterung sofort an das Königliche Gerichtsamt Zöblitz abgegeben; erfolgt
innerhalb dieser Frist keine Anmeldung, so erhält der Anzeiger nach Verfluß jener drei Monate,
wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem genannten Königlichen Gerichtsamte
eidlich bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch und das alte ist sodann für völlig
ungültig zu halten.
*15. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage-
und Ouittungsbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; jedoch mag dadurch die
Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlage= und Ouittungsbücher
keineswegs ausgeschlossen werden.
16. Gegen alle in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen
Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht Statt.
V.
20. 2.
24) Deeret
wegen Bestätigung der revidirten Statuten der Allgemeinen Deutschen
Creditanstalt zu Leipzig;
vom lgten Februar 1861.
De Ministerium des Innern hat die anliegenden revidirten Statuten der Allgemeinen
Deutschen Creditanstalt zu Leipzig mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben,
welche an die Stelle der unterm 2ten Mai 1856 confirmirten Statuten dieser Anstalt, sowie