Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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anlassen, und soweit diese nicht zu erlangen, thunlichst durch behufige Fragen den Grund der 
Unklarheit, Unvollständigkeit oder Unbestimmtheit zu erforschen. 
& 21. Bei der Abhörung der Zeugen ist es den Parteien unbenommen, durch den 
Richter an dieselben Erläuterungsfragen zu richten. Eine gegen die Gestattung oder Nicht- 
gestattung derselben eingewendete Appellation hat keine Suspensivkraft. Wer die Abhörung 
durch ungebührliches Verhalten stört, insbesondere auch, wer dem Zeugen ins Wort fällt, wird 
zur Ordnung verwiesen und kann im Wiederholungsfalle genöthigt werden, auf so lange ab- 
zutreten, bis der Zeuge, gegen den er sich ungebührlich benommen hat, abgehört und vereidet 
worden ist. 
&22. Der Ausfertigung von Zeugenrotuln und der Publication derselben bedarf es 
nicht, vielmehr sind die Zeugenprotocolle im Originale, oder, wenn die Abhörung vor einem 
anderen Gerichte als dem Proceßgerichte geschehen, in beglaubigter Abschrift zu den Acten zu 
bringen. Zu Antretung des Hauptverfahrens ist ein Termin anzuberaumen. Es wird das 
in der Erl. Proceßordnung zu Tit. XXIX § 2 geordnete Hauptverfahren auf zwei Schriften, 
die Salvationsschrift und die Exceptionsschrift, beschränkt, übrigens die zur Einreichung einer 
jeden derselben bestimmte Nothfrist der drei Wochen auf eine Nothfrist von vierzehn Tagen 
herabgesetzt. 
Das besage der Erl. Proceßordnung zu Tit. XXIX § 3 während siebentägiger Frist in 
sechs Sätzen abzuhaltende Verfahren wird auf vier Schriften beschränkt, von denen bei Verlust 
des betreffenden Schriftsatzes die beiden ersten Schriftsätze, ein jeder innerhalb viertägiger, die 
beiden letzten aber, ein jeder innerhalb dreitägiger Frist einzureichen sind. Es beginnt die 
Frist für den ersten Schriftsatz mit dem zum Verfahren angesetzten Terminstage, diesen mit 
eingerechnet, für die späteren Schriftsätze dagegen allemal mit dem Tage nach der Zustellung 
des gegnerischen Schriftsatzes oder der gerichtlichen Benachrichtigung über das Ausbleiben 
desselben zu laufen. Im Uebrigen bewendet es wegen der Berechnung der Fristen bei den be- 
stehenden gesetzlichen Vorschriften. 
*23. Die Bestimmung im § 19 des Gesetzes B vom 2 Ssten Jannar 1835, daß 
gegen Erkenntnisse der ersten Instanz in geringfügigen Rechtssachen nur ein Rechtsmittel, die 
Appellation, stattfindet, gilt für alle nach Maaßgabe des § 3 des gegenwirtigen Gesetzes als 
geringfügig zu betrachtende Rechtssachen. 
#24. Die im § 13 des Gesetzes vom 2Ssten Februar 1838 zur Befolgung einer 
Hülfsauflage bestimmte Frist von 14 Tagen soll, dafern nicht die in demselben Paragraphen 
angegebenen Gründe zur Verlängerung oder Abkürzung eintreten, künftig nur 8 Tage betragen. 
Desgleichen wird die im § 55 desselben Gesetzes dem Intervenienten zur Geltendmachung 
eines behaupteten Rechts nachgelassene Nothfrist der 14 Tage auf eine solche von 8 Tagen 
herabgesetzt.
	        
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