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anlassen, und soweit diese nicht zu erlangen, thunlichst durch behufige Fragen den Grund der
Unklarheit, Unvollständigkeit oder Unbestimmtheit zu erforschen.
& 21. Bei der Abhörung der Zeugen ist es den Parteien unbenommen, durch den
Richter an dieselben Erläuterungsfragen zu richten. Eine gegen die Gestattung oder Nicht-
gestattung derselben eingewendete Appellation hat keine Suspensivkraft. Wer die Abhörung
durch ungebührliches Verhalten stört, insbesondere auch, wer dem Zeugen ins Wort fällt, wird
zur Ordnung verwiesen und kann im Wiederholungsfalle genöthigt werden, auf so lange ab-
zutreten, bis der Zeuge, gegen den er sich ungebührlich benommen hat, abgehört und vereidet
worden ist.
&22. Der Ausfertigung von Zeugenrotuln und der Publication derselben bedarf es
nicht, vielmehr sind die Zeugenprotocolle im Originale, oder, wenn die Abhörung vor einem
anderen Gerichte als dem Proceßgerichte geschehen, in beglaubigter Abschrift zu den Acten zu
bringen. Zu Antretung des Hauptverfahrens ist ein Termin anzuberaumen. Es wird das
in der Erl. Proceßordnung zu Tit. XXIX § 2 geordnete Hauptverfahren auf zwei Schriften,
die Salvationsschrift und die Exceptionsschrift, beschränkt, übrigens die zur Einreichung einer
jeden derselben bestimmte Nothfrist der drei Wochen auf eine Nothfrist von vierzehn Tagen
herabgesetzt.
Das besage der Erl. Proceßordnung zu Tit. XXIX § 3 während siebentägiger Frist in
sechs Sätzen abzuhaltende Verfahren wird auf vier Schriften beschränkt, von denen bei Verlust
des betreffenden Schriftsatzes die beiden ersten Schriftsätze, ein jeder innerhalb viertägiger, die
beiden letzten aber, ein jeder innerhalb dreitägiger Frist einzureichen sind. Es beginnt die
Frist für den ersten Schriftsatz mit dem zum Verfahren angesetzten Terminstage, diesen mit
eingerechnet, für die späteren Schriftsätze dagegen allemal mit dem Tage nach der Zustellung
des gegnerischen Schriftsatzes oder der gerichtlichen Benachrichtigung über das Ausbleiben
desselben zu laufen. Im Uebrigen bewendet es wegen der Berechnung der Fristen bei den be-
stehenden gesetzlichen Vorschriften.
*23. Die Bestimmung im § 19 des Gesetzes B vom 2 Ssten Jannar 1835, daß
gegen Erkenntnisse der ersten Instanz in geringfügigen Rechtssachen nur ein Rechtsmittel, die
Appellation, stattfindet, gilt für alle nach Maaßgabe des § 3 des gegenwirtigen Gesetzes als
geringfügig zu betrachtende Rechtssachen.
#24. Die im § 13 des Gesetzes vom 2Ssten Februar 1838 zur Befolgung einer
Hülfsauflage bestimmte Frist von 14 Tagen soll, dafern nicht die in demselben Paragraphen
angegebenen Gründe zur Verlängerung oder Abkürzung eintreten, künftig nur 8 Tage betragen.
Desgleichen wird die im § 55 desselben Gesetzes dem Intervenienten zur Geltendmachung
eines behaupteten Rechts nachgelassene Nothfrist der 14 Tage auf eine solche von 8 Tagen
herabgesetzt.