(Gbesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Stes Stück vom Jahre 1861.
39) Verordnung,
die Anlegung von Grund= und Hypothekenbuchsfolien für gewisse Bodenflächen
bei Grundstückszusammenlegungen betreffend;
vom 29sten April 1861.
D. es nach Inhalt der Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen, die
Steuerregulirung bei Grundstückszusammenlegungen betreffend, vom 15ten April 1861
(Seite 62 des Gesetz= und Verordnungsblattes) §& 5, 16 künftig bei größeren Grundstücks-
zusammenlegungen vorkommen wird, daß den bei der Zusammenlegung betheiligten Grund-
stücksbesitzern, Wirthschaftswege und feste Abzugsgräben als gemeinschaftliches Eigenthum an-
gewiesen werden, aus welchen dann besondere Flurparzellen zu bilden und in den Steuerdocu-
menten den Interessenten als gemeinschaftliches Eigenthum zuzuschreiben sind, so werden
behufs einer entsprechenden Behandlung auch im Grund= und Hypothekenbuche die Grund-
und Hypothekenbehörden hiermit angewiesen, für dergleichen gemeinschaftliche Flurstücke, wenn
von den betheiligten Grundstücksbesitzern die Eröffnung eines Foliums für dieselben, sei es bei
der Grund= und Hypothekenbehörde unmittelbar, oder durch Vermittelung der Zusammenleg-
ungsbehörde unter Mittheilung der über die Zusammenlegung ausgefertigten Urkunde bean-
tragt wird, Folien in der Weise anzulegen, daß in der llten Rubrik die gemeinschaftlichen
Besitzer nach den Foliennummern der Grundstücke, als deren Besitzer sie in die Zusammen-
legung getreten und zur Gemeinschaft an den in Wirthschaftswegen oder festen Abzugsgräben
bestehenden Flurstücken gelangt sind, ähnlich, wie in dem Beispiele eines Foliums für ein Ge-
meindeland unter den der Ausführungsverordnung vom 15ten Februar 1844 beigefügten
Mustern (Seite 88 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) angegeben ist,
bezeichnet und aufgeführt werden, wie an nachstehendem Beispiele eines Foliums für ein Grund-
stück der gedachten Art näher zu ersehen ist.
Nr. (Foliennummer)
Wirthschaftweg,
besteht aus dem Flurstücke (den Flurstücken) pnr.
Besitzer.
1861 11