Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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theils zur civilgerichtlichen Zuständigkeit gehören, so ist die Untersuchung vor den zuständigen 
Militär= und Civilgerichten gesondert zu führen, vorbehältlich jedoch des Nachtragserkenntnisses. 
Es kann aber eine Ueberweisung der an sich zur militärgerichtlichen Zuständigkeit gehörenden 
Verbrechen an das Civilgericht dann eintreten, wenn im Voraus zu übersehen ist, daß die zu 
erkennende Strafe in der Hauptsache auf das zur civilgerichtlichen Zuständigkeit gebörende 
Verbrechen zu gründen sein werde. 
Eintritt § 29. Der Eintritt unter die Militärgerichtsbarkeit erfolgt: 
der Min 10 in Betreff der bei einer gewöhnlichen Recrutirung zum activen Militärdienste ausge- 
standes. hobenen Militärpflichtigen, mit dem 1. Januar des auf ihre Aushebung nächstfolgenden 
Jahres; 
2) bei etwaigen außerordentlichen Recrutirungen, sowie hinsichtlich der zu anderer Zeit zum 
Militärdienste angenommenen Personen, mit dem Tage, unter welchem dieselben in 
den Bestandslisten der Truppe, welcher sie zugetheilt worden sind, aufgenommen werden; 
3) bei den übrigen hier in Frage kommenden Personen, mit dem Zeitpunkte ihrer Anstellung 
oder des wirklichen Eintritts in das den militärischen Gerichtsstand begründende Ver- 
hältniß. 
Aufbären 30. Der Militärgerichtsstand hört auf: 
de Men 1)0 binsichtlich der der activen Armee, sowie der Kriegsreserve angehörenden Personen, 
standes. ingleichen hinsichtlich der in Wartegeld oder à la Suite Versetzten, mit dem Aus- 
scheiden aus dem Militärverhältnisse durch Verabschiedung, Cassation, Entlassung, 
Entfernung oder Ausstoßung aus dem Soldatenstande; 
2) hinsichtlich aller übrigen Personen, mit dem Austritte aus dem Dienst= oder dem Auf- 
hören derjenigen Verhältnisse, wodurch der Militärgerichtsstand begründet worden war. 
In Ansehung der zu Zuchthaus= oder zu Arbeitshausstrafe verurtheilten Militär- 
personen, ist der Austritt aus dem Militärverbande von dem Zeitpunkte ihrer Ein- 
lieferung in die Strafanstalt zu rechnen. 
Einfluß der 31. Rechtssachen, welche entweder vor dem Eintritte in den Militärgerichtsverband 
Nechrsbängig bei einem Civilgerichte, oder welche vor dem Austritte aus jenem Verbande bei einem Kriegs- 
« gerichte anhängig geworden, sind vermöge der Rechtshängigkeit bei demselben Gerichte fortzu- 
stellen, sie können jedoch im letzteren Falle, sofern es nicht Untersuchungen wegen Militärver- 
brechen sind, zur Beendigung an das Civilgericht abgegeben werden. 
Hesondere Be- § 32. Kommt die Wiederaufnahme einer vor dem Eintritte in den Militärgerichtsver- 
stimmungen. band bei einem Civilgerichte anhängig gewesenen und beendigten Untersuchung in Frage, nach- 
dem der Angeschuldigte in den Militärverband eingetreten ist, so ist sowohl zur Entscheidung 
über die Wiederaufnahme, als auch in der Hauptsache die Zuständigkeit des Kriegsgerichts 
begründet.
	        
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