Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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33. Zur Untersuchung und Aburtheilung von Verbrechen, welche wider den Ange-Fortsetzung. 
schuldigten zur Anzeige gelangen, nachdem derselbe aus dem Militärverbande ausgetreten ist, 
sind die Civilgerichte und zwar auch dann zuständig, wenn es um Militärverbrechen sich handelt 
oder die Wiederaufnahme einer während der Militärdienstzeit bei dem Kriegsgerichte anhängig 
gewesenen Untersuchung in Frage kommt. 
Bei der Aburtheilung von Militärverbrechen sind solchenfalls die Militärgesetze zur An- 
wendung zu bringen, dergestalt jedoch, daß nicht auf die gesetzlich angedrohten Militär-, sondern 
auf gemeine Strafen, unter Beobachtung des im Punct lII des Gesetzes, die Erläuterung 
einiger Paragraphen des Militärstrafgesetzbuchs 2c. betreffend, vom 3 1sten August 1861 ange- 
gebenen Geltungsverhältnisses, zu erkennen ist. 
-34. Militärpersonen, welche, ohne dieser ihrer Eigenschaft enthoben zu sein, in Civil= Militärperso- 
oder Hofanstellung stehen, haben den Militärgerichtsstand nur in Bezug auf Militärverbrechen. nen, welche zu- 
Diese Bestimmung findet auch auf den Vorstand des Kriegsministeriums Anwendung, weiter Anstell 
insofern derselbe nicht bei der auf den Kriegsfuß gesetzten Armee und im Auslande sich befindet. ung stehen. 
Die Vorschriften in §6 27, 28 gelten hier ebenfalls. 
III. Nähere Bestimmungen in Betreff der Gegenstände der Militär- 
gerichtsbarkeit. 
1. Insbesondere über Zeugenabhörungen. 
35. Macht sich in einer vor einem Civilgerichte anhängigen Rechtssache die Abhörung Zuständigkeit 
einer im Dienste befindlichen Militärperson als Zeuge nöthig, so ist das zuständige Kriegs- z der 
gericht behufs der Abhörung derselben zu requiriren, insofern nicht die Abhörung durch das be- * 
treffende Civilgericht, insbesondere bei Gegenüberstellungen, im Interesse der Untersuchung liegt, 
oder die Abhörung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgen soll. In diesen Fällen ist die 
Gestellung des Zeugen vor das Civilgericht bei dem Kriegsgerichte zu beantragen und dem An- 
trage Statt zu geben, soweit nicht dienstliche Rücksichten entgegen stehen. 
Beurlaubte Militärgerichtsbefohlene können bei dem Civilrichter unmittelbar als Zeugen 
abgehört werden und haben sich auf Verlangen des Civilrichters dazu zu gestellen, sofern nicht 
das zuständige Kriegsgericht gleich nahe ist und ihre Gestellung sie nicht am rechtzeitigen Ein- 
treffen bei der Truppe hindern würde. 
2. Nähere Bestimmungen in Beziehung auf Strafrechtssachen. 
636. Zur Untersuchung und Entscheidung über geringe gemeine Vergehungen, deren Geringe Ur- 
sich Unteroffiziere oder Soldaten der activen Armee auf Urlaub schuldig gemacht, sind die Cioil= leubsverdehen. 
gerichte dann befugt, wenn 
1) das zuständige Kriegsgericht sich nicht mit am Orte des Civilgerichts befindet,
	        
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