(95 I]
Verlassung), Art. 302, 303, 330, Abs. 1, 2, 3, 4 (Entfremdung, Entwendung von Eß-
waaren, Entwendung cc. unschätzbarer Gegenstände 2c.), Art. 3 12 (Gebrauch fremder Waaren-
bezeichnungen), Art. 332 (Beeinträchtigung fremden Grundeigenthums), Art. 338 (Ver-
breitung nachtheiliger Gerüchte), Art. 371, 372 (Verletzung der Dienstpflicht, Verletzung
pflichtmäßiger Verschwiegenheit), Art. 373 (Unbefugtes Eindringen in fremde Geheimnisse))
aufgeführten Vergehen leidet, was die Antragstellung anlangt, die im § 20 Abs. 1, 2, 3, 4
enthaltene Bestimmung ebenfalls Anwendung.
Dagegen findet hierbei eine Mitwirkung des Commandanten nicht statt. Jedoch ist
derselbe auch in diesen Fällen von der Anklage und deren endlichem Erfolge in Kenntniß zu
setzen.
&22. Insoweit nicht im Nachfolgenden Ausnahmen festgesetzt oder sonst in dem Gesetze Befugnisse des
besondere Bestimmungen ertheilt worden sind, stehen dem Privatankläger rücksichtlich des von rnn
ihm verfolgten Verbrechens nach eröffneter Untersuchung dieselben Rechte und Befugnisse zu,
welche das Gesetz dem Commandanten beigelegt hat.
Insbesondere ist in den Fällen, in welchen das vorherige Gehör des Commandanten vor-
geschrieben ist, auch der Privatankläger rücksichtlich des von ihm verfolgten Verbrechens mit
seinen Anträgen und Ausführungen zu hören und in den Fällen, in welchen das Gesetz eine
Bekanntmachung oder sonstige Verfügung an den Commandanten zur Wahrnehmung eines
Befugnisses vorschreibt, eine solche auch an den Privatankläger zu erlassen.
Auch kann er sich, soweit nicht besondere Bestimmungen entgegen stehen, rücksichtlich des
von ihm verfolgten Verbrechens des Rechtsmittels der Berufung in denselben Fällen, in welchen
dem Commandanten das Rechtsmittel des Revisionsantrags nachgelassen ist, mit der diesem
letzteren beigelegten Wirkung bedienen und in gleicher Maaße, wie der Commandant, Anträge
auf Wiederaufnahme einer eingestellten oder durch Enderkenntniß entschiedenen Untersuchung
stellen.
Dagegen kann der Privatankläger weder zu Gunsten des Angeschuldigten Rechtsmittel
einwenden, noch der Entlassung desselben aus der Haft widersprechen; es leiden auch auf ihn
die im allgemeinen Theile Cap. III, IV, V, sowie die in 66 110, 127, 224, 377 rück-
sichtlich des Commandanten ertheilten Bestimmungen keine Anwendung. Die Einsicht der
Acten ist ihm nur in gleicher Maaße, wie solche der Vertheidiger nach § 35 beauspruchen
kann, gestattet,
Die Erkenntnisse und sonstigen Entscheidungen, welche auf die Privatanklage Bezug haben,
sind ihm bekannt zu machen und ist die Frist zur Einwendung von Rechtsmitteln für ihn von
dieser Bekanntmachung an zu rechnen.
6 23. Das Gericht ist an die rechtliche Auffassung der Thatsachen, von welchen der Ver-Besondere Be-
letzte (6& 20, 21) bei Stellung seines Antrags ausgegangen ist, nicht gebunden. stimmungen.