Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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&22S. In Fällen anderer, als der im vorigen Paragraphen erwähnten Art kann die Vertheidigung 
Vertheidigung des Angeschuldigten nur durch eine Militärperson, und zwar vom Offiziersstande siei e 
oder Range, geführt werden. · 
Diese Art der Vertheidigung findet auch in Beziehung auf die in § 27 bezeichneten Ver- 
brechen dann statt, wenn die Truppen im Auslande oder im Felde oder auf dem Marsche dahin 
sich befinden. 
§ 29. Die Vertheidigung wegen eines Verbrechens der in § 27 erwähnten Art ist noth= Nothwendigkeit 
wendig, wenn dasselbe durch die Strafgesetze im Höchstbetrage mit einer Arbeitshausstrafe in der EN 
der Dauer von mindestens vier Jahren, oder mit Zuchthaus= oder mit Todesstrafe bedroht ist. ««« 
Die Nothwendigkeit der Vertheidigung wird jedoch dadurch, daß nur wegen eines allge— 
meinen Straferhöhungsgrundes auf eine solche Strafe erkannt werden kann, nicht begründet; 
andererseits fällt dieselbe aber auch deßhalb nicht weg, weil wegen eines vorhandenen oder be— 
haupteten Strafmilderungs- oder Strafausschließungsgrundes in dem vorliegenden Falle nicht 
bis auf eine solche Strafe heraufgegangen werden kann. 
Der Angeschuldigte ist in dem Falle des Abs. 1 bei Bekanntmachung des Verweisungs- 
beschlusses zur Wahl eines Vertheidigers aufzufordern und ihm ein solcher, dafern er dieser 
Aufforderung binnen Tagesfrist nicht nachkommt, durch das Untersuchungsgericht von amts- 
wegen beizuordnen. 
Bezüglich der Vertheidigung in dem Falle, wenn in dem Enderkenntnisse auf eine 
Zuchthaus= oder eine vierjährige Arbeitshaus= oder eine noch schwerere Strafe erkannt worden 
ist, vergl. die Vorschriften in 6& 317 und 348 Abs. 2. 
*30. Die Vertheidigung wegen eines Verbrechens der in § 28 Abs. 1 gedachten Art Fortsetzung. 
ist nothwendig, wenn das letztere durch die Strafgesetze im Höchstbetrage mit Zuchthaus- 
strafe von mindestens zehn Jahren oder mit Todesstrafe bedroht ist; nachgelassen ist sie, 
wenn es um ein Verbrechen sich handelt, welches durch die Strafgesetze im Höchstbetrage mit 
Arbeitshausstrafe von mindestens vier Jahren oder mit Militärarbeitsstrafe von vier Jahren 
oder mit Zuchthausstrafe bedroht ist. 
Diese Bestimmung findet auch Anwendung in dem in § 28 Abs. 2 bemerkten Falle. 
Ebenso ist den Vorschriften in § 29 Abs. 2, soweit dieselben Anwendung leiden können, 
hier ebenfalls nachzugehen. 
Die Wahl des Vertheidigers erfolgt, falls der Angeschuldigte nicht selbst binnen der in 
29 Abs. 3 bestimmten Frist einen solchen benannt hat und die Vertheidigung eine noth- 
wendige ist, durch den Commandanten, nach vorgängigem Vernehmen mit dem Auditeur. 
§31. Die amtliche Beiordnung erlischt, sobald der Angeschuldigte selbst noch nachträglich Fertsetzung. 
einen Vertheidiger wählt. Die von ihm getroffene Wahl eines Vertheidigers kann der An- 
geschuldigte nur dann abändern, wenn dadurch das Verfahren nicht aufgehalten wird. 
1862. 17
	        
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