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wesen ist. Es leidet jevoch diese Vorschrift auf die Mitglieder des Oberkriegsgerichts, insoweit
dieselben bei einer früheren Entscheidung in derselben Sache mitgewirkt haben, nicht Anwendung.
Unfähigkeit des & 40. Der Commandant wird zur Mitwirkung in einem militärgerichtlichen Untersuch-
naommanun- ungsfalle aus denselben Gründen unfähig, welche einen Richter nach 6§ 39 unfähig machen.
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wirkung.
Anzeige da ). Richter, welche nach § 39 zur Ausübung des Richteramtes unfähig sind, haben
Unfähigkeit, die Verpflichtung, die Verhältnisse, welche ihre Unfähigkeit begründen, ungesäumt anzuzeigen.
Diese Anzeige ist, wenn die Unfähigkeit einen Richter bei einem Spruchkriegsgerichte be-
trifft, bei der Commandobehörde, wenn sie dagegen den Auditeur betrifft, bei dem Oberkriegs-
gerichte zu bewirken und darauf von dieser, wie von jener Behörde das Geeignete zu verfügen.
Der Commandant ist unter den in § 40 bemerkten Verhältnissen verpflichtet, der Mit-
wirkung bei der Untersuchung, wobei seine Unfähigkeit eintritt, sich zu enthalten, und dieselbe
seinem Stellvertreter (§+ 5 Schlußsatz) zu überlassen.
Wirkung der #42. Die von einem unfähigen Richter oder von dem Commandanten in dem Falle
Unfähigkeit, von § 40 vorgenommenen Handlungen sind von der Zeit an, wo demselben die Thatsache be-
kannt wurde, welche die Unfähigkeit begründete, nichtig.
Die früher von ihm vorgenommenen Handlungen verbleiben jedenfalls in Kraft. Auch
soll die Nichtigkeit nicht auf solche, wenngleich spätere Handlungen sich erstrecken, welche im
Eilfalle vorgenommen worden sind.
Ablehnung der ä43. Der Angeschuldigte kann, auch außer dem Falle der Unfähigkeit, Mitglieder des
erichssmil Gerichts ablehnen, wenn er Gründe anzugeben und, soweit nöthig, zu bescheinigen vermag,
584 wegen deren ihm ungeschwächtes Vertrauen in die Unpartheilichkeit derselben nicht zugemuthet
werden kann.
Bestätigt der Abgelehnte selbst die Wahrheit des Ablehnungsgrundes auf seine Dienst-
pflicht, so bedarf es keiner weiteren Bescheinigung. Widerspricht der Abgelehnte dem Anführen
des Angeschuldigten, so hat das Gericht zu ermessen, ob dem letzteren ein Bestärkungseid zur
Bescheinigung der Thatsachen, auf welche das Ablehnungsgesuch gestützt wird, aufzuerlegen,
oder ob von dem Abgelehnten die Unwahrheit des Anführens auf seine Dienstpflicht zu ver-
sichern, oder ob ohne Weiteres die Zuziehung eines anderen Richters, statt des abgelehnten, zu
beschließen sei.
Die Richter, welche an einer Schlußverhandlung oder an einer Verhandlung über ein
Rechtsmittel Theil nehmen sollen, können nur bis zur Eröffnung der Verhandlung abgelehnt
werden (vergl. § 242).
Entscheidung &44. Ueber die Zulässigkeit einer Ablehnung des Auditeurs entscheidet, außerhalb des
ren Falles von § 237 Abs. 3, 4, das Oberkriegsgericht, bei anderen Richtern das Gericht, wel-
"" chem der Abgelehnte angehört.