Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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des Dienstansehens von Wachen rc. (6 140), jedoch nur in den Fällen von 9§ 131, 
132, 135 bis mit 138, Begünstigung dieser Verbrechen (§J 141), unter gleicher 
Beschränkung; « 
Mißbrauch der Militärgewalt im Friedensstande (8 142), jedoch nur, wenn das 
verübte gemeine Verbrechen ebenfalls zur Zuständigkeit des ständigen Kriegsgerichts 
gehört; eigenmächtige Aneignung von Lebensbedürfnissen (§ 144), Marodiren (§145), 
Verbrechen dieser Art (§& 144, 145) unter den in § 146 erwähnten erschwerenden 
Umständen; unerlaubte Beute (SI 148), Plünderung ohne erschwerende Umstände 
(& 149), Erpressung nach § 152, jedoch nur in dem Falle unter 2 und auch nur 
dann, wenn der Werthsbetrag zehn Thaler nicht übersteigt; Zerstörungen aus Unbe- 
dachtsamkeit nach 6 155, mit Ausschluß des daselbst ausgehobenen schwereren Falles; 
Begehung und Zulassung solcher Verbrechen durch Obere, Wachen 2c. (§ 156), mit 
Beschränkung auf die vorstehenden Fälle; 
5)) Trunkenheit außer Dienst (§ 158, verb. & 160), Trunkenheit im Dienste (§ 159), 
Beschädigung 2c. und unerlaubte Veräußerung von Ausrüstungsgegenständen nach 
161, leichtsinniges Schuldenmachen (§I 163), verbotswidrige Vereine und Ver- 
sammlungen (§ 164), Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit (I 165)), falsche 
Meldungen und Aussagen (§ 167), mit Ausschluß jedoch des im Schlußsatze bemerk- 
ten Falles; Abweichung von Instructionen (§J 168), mit Beschränkung auf den 
Friedensstand; Verehelichung ohne Genehmigung (§J169), vernachlässigte Aufsicht über 
Niedere (§ 170), Vergehen im Wachdienste nach §§ 171, 172, 174 und 175, 
eigenmächtiges Abgehen vom Posten (§ 173), mit Beschränkung auf den Friedens- 
stand; Pflichtvernachlässigung in Bezug auf Verhaftungen in dem Falle von 6 176; 
6)) Diebstahl 2c. an Cameraden oder militärischem Eigenthume nach §§ 183, 186 und 
187, bei einem Werthsbetrage bis mit zehn Thalern; Partirerei (C+ 188), wenn 
solche als selbstständiges Verbrechen zu behandeln, jedoch nur, insofern der volle Werth 
der Sache bezahlt worden, oder, entgegengesetzten Falles, der Werthsbetrag der Sache 
zehn Thaler nicht übersteigt; Betrug gegen Militärpersonen oder in Angelegenheiten 
des Dienstes bei nicht zu ermittelnder Schätzung des Betrags nach 6 189. 
&49. Die Zuständigkeit des ständigen Kriegsgerichts wird dadurch nicht ausgeschlossen, 
daß gleichzeitig mehrere Verbrechen der im § 48 bemerkten Art wider den Angeschuldigten 
angezeigt sind. 
Dieß gilt insbesondere in dem Falle, wenn mehrere Eigenthumsverbrechen zur Anzeige 
gelangen, welche im §& 48 theils unter 1I, Nr. 3, theils unter II, Nr. 6, aufgeführt sind (vergl. 
Art. 299 des allgemeinen Strafgesetzbuchs), und von denen keines den Betrag von zehn 
Thalern übersteigt. 
Fortsetzung.
	        
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