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54. Auf Verbrechen, welche im Laufe einer bereits anhängigen Untersuchung von dem Fortsetzung.
Angeschuldigten begangen werden, ist die bereits anhängige Untersuchung nicht zu erstrecken.
Ebenso kann die Untersuchung von Verbrechen, welche zur Anzeige gelangen, nachdem die
Schlußverhandlung wegen eines anderen Verbrechens desselben Angeschuldigten anberaumt
worden, nicht mit der Untersuchung dieses Verbrechens vereinigt werden. Vielmehr sind solchen-
falls die neuerdings begangenen, beziehendlich die neuerdings zur Anzeige gelangten Verbrechen
besonders zur Untersuchung und beziehendlich Aburtheilung zu bringen, ohne daß die Vorschrift
im § 383 Anwendung leidet.
Liegen von solchen im Laufe einer bereits anhängigen Untersuchung begangenen oder nach
dem gedachten Zeitpunkte zur Anzeige gekommenen Verbrechen mehrere vor, so leiden hinsicht-
lich des Zusammentreffens dieser Verbrechen unter sich und hinsichtlich der Vereinigung der-
selben zu einer Untersuchung, die in Art. 78 fg., beziehendlich Art. 299 des allgemeinen
und § 70 fg. des Militärstrafgesetzbuchs enthaltenen Vorschriften ebenfalls Anwendung.
655. Streitigkeiten der Kriegsgerichte über ihre Zuständigkeit entscheidet das Ober= Streitigkeiten
kriegsgericht. der rege-
In der Zwischenzeit hat jedes der streitenden Gerichte sich wie nach 6 63 zu verhalten. ihre Zu-
tändigkeit.
56. Ergiebt sich, daß die Untersuchung eines Verbrechens oder mehrerer zusammen- Umotunniunne
hängender Verbrechen zweckmäßiger von einem Kriegsgerichte geführt oder fortgestellt werden guter das
» « Zr » , , Z„ . uftragsrecht.
könnte, dem der Angeschuldigte vermöge seiner Dienststellung an sich nicht unterworfen ist, so
bedarf es hierzu eines Auftrags, welcher auf Antrag des Gerichts oder des Commandanten,
beziehendlich des Privatanklägers, sowie des Angeschuldigten oder aus eigener Bewegung von
dem Oberkriegsgerichte zu ertheilen ist.
Nicht minder kann das Oberkriegsgericht auf gleichen Antrag, sowie aus eigener Bewegung,
aus Gründen der Zweckmäßigkeit Untersuchungen, die vor verschiedenen Kriegsgerichten geführt
worden sind, behufs der Aburtheilung einem dieser Kriegsgerichte, sowie Untersuchungen, und
zwar in jedem Stande derselben, rücksichtlich einzelner Verbrechen oder einzelner Theilnehmer
oder Begünstiger, verschiedenen Kriegsgerichten zuweisen. Vergl. §& 52.
6§57. Das Oberkriegsgericht kann, auf Antrag des Untersuchungsgerichts und mit Zu- Besondere
stimmung des Commandanten, ein zur Entscheidungszuständigkeit des ständigen Kriegsgerichts Bestimmung.
an sich nicht gehöriges Verbrechen zur Aburtheilung an dasselbe, jedoch nur dann verweisen,
wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, daß der Angeschuldigte im Falle seiner Ver-
urtheilung mit einer höheren Strafe, als mit einer im Gerichtsgefängnisse zu verbüßenden Ge-
fängniß= oder einer einfachen oder geschärften Arreststrafe oder einer Geldstrafe zu belegen
sein werde.
Die Verweisung an das ständige Kriegsgericht zur Aburtheilung ist jedoch unzulässig, wenn
die Untersuchung bereits geschlossen ist, oder wenn bei dem Verbrechen noch andere Personen
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