Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Sie können ferner Briefe und Packete wegnehmen, die ein Bezüchtigter empfängt oder 
absendet, haben jedoch dieselben, wenn nicht Gefahr auf dem Verzuge beruht, uneröffnet an 
das Gericht gelangen zu lassen. 
8 61. Ueber die eingegangenen Anzeigen und die darauf etwa getroffenen vorbereitenden 
Anordnungen haben die § 59 erwähnten Commandostellen an die ihnen nach Maaßgabe der 
dienstreglementarischen Bestimmungen vorgesetzten Dienstbehörden unverzüglich Meldung zu 
erstatten und, wenn die sofortige Feststellung des Thatbestandes erforderlich erscheint, insbe- 
sondere bei Tödtungen, schweren Körperverletzungen, Brandstiftungen, ungesäumt auch das 
Gericht unmittelbar davon in Kenntniß zu setzen. 
Auch haben sie innerhalb ihres Dienstbereichs dafür Sorge zu tragen, daß bis zum Ein- 
treffen des Gerichts keine Veränderungen am Orte der That oder mit den Gegenständen oder 
Spuren der That vorgenommen werden. 
62. Ueber die Fortdauer der von der Commandobehörde verfügten Verwahrung eines 
Bezüchtigten oder die Entlassung des Verwahrten hat das Gericht alsbald und spätestens am 
dritten Tage nach Empfang der Anzeige Entschließung zu fassen und, wenn es die Entlassung 
des Verwahrten beschlossen, solches dem Commandanten ungesäumt anzuzeigen (vergl. noch 
* 110 und § 120). 
Ist von dem Gerichte die Fortdauer der Haft verfügt worden, so ist der Verhaftete als- 
bald hiervon in Kenntniß zu setzen. 
63. Unbeschadet der nach den vorstehenden Paragraphen den Commandostellen zuge- 
wiesenen Mitwirkung, steht die Besorgung der gerichtspolizeilichen Geschäfte auch den Civil- 
polizei= und Gerichtsbehörden, sowie den Staatsanwälten insoweit zu, als dieselben im 
allgemeinen Interesse der. öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung in Fällen, welche ein 
augenblickliches thätiges Einschreiten der Behörde erfordern, die hierunter nothwendigen Maaß- 
regeln zu ergreifen befugt und verpflichtet sind. 
Im Uebrigen haben die gedachten Civilbehörden, soweit nicht etwas Anderes in diesem 
Gesetze bestimmt ist, bei ihrer Mitwirkung in militärgerichtlichen Strafsachen in Gemäßheit 
der Vorschriften der allgemeinen Strafproceßordnung vom 1 lten August 1855 zu verfahren. 
64. Insbesondere in den Fällen, wo die Militärbehörde nicht sofort zu erlangen oder 
eine solche nicht am Orte sich befindet, haben die in § 63 bezeichneten Civilbehörden die zur 
Erörterung und Feststellung des Thatbestandes, ingleichen zu Sicherung der Gestellung und 
der künftigen Bestrafung des Thäters erforderlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Hand- 
lungen vorzunehmen, die Militärbehörde aber von dem Vorgenommenen bei Uebersendung der 
Protocolle ungesäumt zu benachrichtigen. Auch haben viese Behörden das in der Sache zu- 
ständige Untersuchungsgericht von Allem in Kenntniß zu setzen, was ihnen auf den Gegenstand 
der Untersuchung Bezügliches bekannt wird und auf die Erforschung der Wahrheit von Einfluß 
sein kann. 
18“° 
Fortsetzung. 
Verwahrung 
des 
Bezüchtigten. 
Mitwirkung 
anderer 
Behörden. 
Fortsetzung-
	        
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