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Spätere Vorladungen des Angeschuldigten können ebenfalls mündlich oder schriftlich ge-
schehen, ohne daß im letzteren Falle die obige Bedentung in der Ladung wiederholt zu wer-
den braucht.
Die Behändigung, beziehendlich Bestellung, ist nach Maaßgabe der bürgerlichen Proceß-
gesetze zu bewirken.
113. Bleibt der Vorgeladene außen, ohne eine ausreichende Entschuldigungsursache Verführung.
angezeigt zu haben, so ist die Vorladung unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 112
zu wiederholen oder der Vorgeladene vor Gericht zu führen. Auch kann ein schriftlicher Vor-
führungsbefehl erlassen werden, welcher dem Vorgeladenen vorzuzeigen ist (vergl. 6 142).
114. Hat der Vorzuladende seinen Aufenthalt im Auslande genommen und ist sein Vorladung ven
Aufenthalt bekannt, so kann das Untersuchungsgericht durch Vermittelung der ausländischen nen in
Behörde an ihn eine Vorladung zur Gestellung mit der Verwarnung erlassen, daß im Falle
seines Außenbleibens wider ihn als einen Flüchtigen, beziehendlich einen Deserteur, werde ver-
fahren werden.
Ist der im Auslande lebende Angeschuldigte aber der Entweichung verdächtig oder leistet
er der an ihn ergangenen Ladung nicht Folge, ohne sein Außenbleiben genügend entschuldigt
zu haben, so hat das Untersuchungsgericht das Gericht seines Aufenthaltsorts um seine vor-
läufige Festnehmung anzugehen.
* 115. Des Untersuchungsgericht kann auch ohne vorgängige Dienstbefehligung oder Sefortige Vor-
Vorladung die Vorführung und einstweilige Verwahrung eines Verdächtigen verfügen, wenn lührung.
Umstände vorliegen, welche nach § 126 die Verhaftung rechtfertigen würden.
Ebenso kann es, wenn die Bedingungen zu einem Vorführungsbefehle vorhanden sind und
der Aufenthalt des Angeschuldigten unbekannt, oder der letztere sonst abwesend ist, die Behörden
solcher Orte, wo sich der Angeschuldigte muthmaaßlich aufhält, oder wohin er sich muthmaaßlich
begeben wird, um dessen vorläufige Festnehmung angehen.
116. Begiebt sich das Untersuchungsgericht nach Verübung einer strafbaren That an Besondere
Ort und Stelle, um erkundigungsweise eine unbestimmte Zahl von Personen abzuhören, so Bestimmung.
kann es Jedem, gleichviel, ob er der Militärgerichtsbarkeit unterworfen ist oder nicht, wenn es
solches für angemessen findet, befehlen, daß er während der nächsten vierundzwanzig Stunden
in seiner Wohnung, beziehendlich, soviel Militärgerichtsbefohlene anlangt, an einem ihm zu
bestimmenden Orte bleibe, oder sich wenigstens nicht außerhalb des Orts begebe und, wo er
im Orte anzutreffen sei, anzeige.
Wer diesem Befehle zuwider handelt, wird, wenn er den Militärgesetzen unterworfen,
nach Maaßgabe der Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuchs wegen Ungehorsams bestraft,
wogegen er anderen Falls mit einer Gefängnißstrafe bis zu einer Woche oder mit einer Geld-
buße bis zu fünfundzwanzig Thalern belegt werden kann.
1862. 20