Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(121) 
Spätere Vorladungen des Angeschuldigten können ebenfalls mündlich oder schriftlich ge- 
schehen, ohne daß im letzteren Falle die obige Bedentung in der Ladung wiederholt zu wer- 
den braucht. 
Die Behändigung, beziehendlich Bestellung, ist nach Maaßgabe der bürgerlichen Proceß- 
gesetze zu bewirken. 
113. Bleibt der Vorgeladene außen, ohne eine ausreichende Entschuldigungsursache Verführung. 
angezeigt zu haben, so ist die Vorladung unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 112 
zu wiederholen oder der Vorgeladene vor Gericht zu führen. Auch kann ein schriftlicher Vor- 
führungsbefehl erlassen werden, welcher dem Vorgeladenen vorzuzeigen ist (vergl. 6 142). 
114. Hat der Vorzuladende seinen Aufenthalt im Auslande genommen und ist sein Vorladung ven 
Aufenthalt bekannt, so kann das Untersuchungsgericht durch Vermittelung der ausländischen nen in 
Behörde an ihn eine Vorladung zur Gestellung mit der Verwarnung erlassen, daß im Falle 
seines Außenbleibens wider ihn als einen Flüchtigen, beziehendlich einen Deserteur, werde ver- 
fahren werden. 
Ist der im Auslande lebende Angeschuldigte aber der Entweichung verdächtig oder leistet 
er der an ihn ergangenen Ladung nicht Folge, ohne sein Außenbleiben genügend entschuldigt 
zu haben, so hat das Untersuchungsgericht das Gericht seines Aufenthaltsorts um seine vor- 
läufige Festnehmung anzugehen. 
* 115. Des Untersuchungsgericht kann auch ohne vorgängige Dienstbefehligung oder Sefortige Vor- 
Vorladung die Vorführung und einstweilige Verwahrung eines Verdächtigen verfügen, wenn lührung. 
Umstände vorliegen, welche nach § 126 die Verhaftung rechtfertigen würden. 
Ebenso kann es, wenn die Bedingungen zu einem Vorführungsbefehle vorhanden sind und 
der Aufenthalt des Angeschuldigten unbekannt, oder der letztere sonst abwesend ist, die Behörden 
solcher Orte, wo sich der Angeschuldigte muthmaaßlich aufhält, oder wohin er sich muthmaaßlich 
begeben wird, um dessen vorläufige Festnehmung angehen. 
116. Begiebt sich das Untersuchungsgericht nach Verübung einer strafbaren That an Besondere 
Ort und Stelle, um erkundigungsweise eine unbestimmte Zahl von Personen abzuhören, so Bestimmung. 
kann es Jedem, gleichviel, ob er der Militärgerichtsbarkeit unterworfen ist oder nicht, wenn es 
solches für angemessen findet, befehlen, daß er während der nächsten vierundzwanzig Stunden 
in seiner Wohnung, beziehendlich, soviel Militärgerichtsbefohlene anlangt, an einem ihm zu 
bestimmenden Orte bleibe, oder sich wenigstens nicht außerhalb des Orts begebe und, wo er 
im Orte anzutreffen sei, anzeige. 
Wer diesem Befehle zuwider handelt, wird, wenn er den Militärgesetzen unterworfen, 
nach Maaßgabe der Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuchs wegen Ungehorsams bestraft, 
wogegen er anderen Falls mit einer Gefängnißstrafe bis zu einer Woche oder mit einer Geld- 
buße bis zu fünfundzwanzig Thalern belegt werden kann. 
1862. 20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.