Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Nacheile. 
Oeffentliche 
Vorladung. 
Steckbrief. 
Beschlagnahme 
des 
Vermögens. 
(122 ) 
Wegen Vollstreckung dieser Strafe, insbesondere in dem Falle, wenn der davon Betroffene 
dem Civilstande angehört, ist das Gericht anzugehen, dem derselbe für seine Person unter- 
worfen ist. 
Gegen die Auferlegung der Strafe kann Beschwerde eingewendet werden, welcher auf- 
schiebende Wirkung beizulegen ist und worüber das Oberkriegsgericht entscheidet. 
Das Untersuchungsgericht kann auch auf die im Abs. 1 gedachte Zeit die einstweilige 
Verwahrung der abzuhörenden Personen verfügen, wenn zu besorgen ist, daß dieselben dem 
Befehle nicht Folge leisten oder sich über ihre Aussagen besprechen werden. 
117. Das Untersuchungsgericht kann den flüchtig gewordenen Angeschuldigten durch 
Diener des Gerichts (Profosen) oder auch, nach Befinden, durch andere Personen verfolgen 
lassen. Die Nacheilenden sind hierbei auf einen gewissen Bezirk nicht beschränkt. 
118. Das Untersuchungsgericht ist ferner befugt, wenn der Aufenthalt eines Ange- 
schuldigten unbekannt ist, oder wenn die ausländische Behörde, in deren Bezirke er sich aufhält, 
die Behändigung der Ladung verweigert, eine öffentliche Vorladung zu erlassen. 
Dieselbe ist in die Leipziger Zeitung einzurücken; sie kann aber, nach Befinden, auch noch 
in andere inländische und überdieß in ein oder mehrere ausländische öffentliche Blätter einge- 
rückt werden. 
Die öffentliche Vorladung muß eine den Umständen angemessene Frist und die Angabe 
enthalten, daß der Angeschuldigte sich wegen eines gegen ihn angezeigten Vergehens verantworten 
solle. Auch kann sie, wenn ein Verbrechen der in § 119 gedachten Art in Frage kommt, 
mit der Verwarnung versehen sein, daß der Angeschuldigte im Falle des Außenbleibens die 
steckbriefliche Verfolgung zu gewärtigen habe. 
Die Benennung des dem Vorgeladenen beigemessenen Vergehens in der Vorladung ist 
nicht erforderlich. 
119. Hat ein Militärgerichtsbefohlener seinen ihm dienstlich angewiesenen Aufent- 
haltsort unter Umständen eigenmächtig verlassen, welche den Verdacht, daß er der Erfüllung 
seiner Militärdienstpflicht sich habe entziehen wollen, genugsam begründet erscheinen lassen, 
oder hat der eines anderen Verbrechens Angeschuldigte seiner Verhaftung oder der bereits ange- 
legten Haft durch die Flucht sich entzogen, so kann das Untersuchungsgericht durch ein offenes, 
in die Leipziger Zeitung, auch, nach Befinden, noch in andere öffentliche Blätter, wie in & 118 
Abs. 2 bestimmt ist, einzurückendes allgemeines Ersuchen die Behörden auffordern, den An- 
geschuldigten festzunehmen und an den nächsten Garnisonort oder, wenn dieses gleich nahe ist, 
das Untersuchungsgericht unmittelbar abzuliefern. 
*120. Auch kann von dem Untersuchungsgerichte das Vermögen eines Angeschuldigten, 
gegen welchen nach § 119 ein Steckbrief erlassen worden ist, behufs der Bewirkung seiner 
Gestellung mit Beschlag belegt werden. Die Beschlagnahme erfelgt, so viel das bewegliche
	        
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