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Vermögen des Angeschuldigten betrifft, je nachdem dasselbe im Bereiche der civilgerichtlichen
Zuständigkeit sich befindet oder nicht, durch dieses oder durch das Untersuchungsgericht, dagegen
ist dieselbe in Ansehung des unbeweglichen Vermögens des Angeschuldigten jedesmal durch das
zuständige Civilgericht auszuführen.
Die Beschlagnahme ist von dem Untersuchungsgerichte in der Leipziger Zeitung, auch, nach
Befinden, noch in anderen öffentlichen Blättern, wie solches in § 118 Abs. 2 bestimmt ist,
und hierüber, soweit es ohne besonderen Aufenthalt geschehen kann, auch einem der Angehörigen
des Angeschuldigten bekannt zu machen.
Auch außer dem Falle steckbrieflicher Verfolgung, gleichviel, ob der Angeschuldigte flüchtig
ist oder nicht, können zur Sicherstellung wegen der Untersuchungskosten (vergl. jedoch § 365
Abs. 1) oder verwirkter Geldstrafen die gesetzlich zulässigen Maaßregeln ergriffen werden.
&121. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß das davon betroffene Vermögen des
Flüchtigen auf dessen Kosten von Staatswegen und zwar, nach Befinden, durch einen von
dem Gerichte zu bestellenden und zu verpflichtenden Pfleger verwaltet wird und daß von dem
Tage an, an welchem die Beschlagnahme in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht worden
ist, jede Verfügung des Angeschuldigten unter den Lebenden über das Vermögen rechtlich
unwirksam ist.
Den Angehörigen des Flüchtigen ist Unterhalt aus dem in Beschlag genommenen Ver-
mögen, auf Verlangen und, soweit sie hierzu nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts
befugt sind, zu verabreichen.
&122. Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn die gerichtliche Verfolgung eingestellt
wird oder wenn sie oder die erkannte Strafe verjährt ist, wenn der Abwesende bei dem Unter-
suchungsgerichte sich freiwillig stellt oder zwangsweise gestellt wird, oder wenn er gestorben ist
C(vergl. noch § 110). Die Aushebung ist in gleicher Weise bekannt zu machen, wie solches
hinsichtlich der Beschlagnahme in § 120 vorgeschrieben ist.
*123. Insoweit es um das Verbrechen der Desertion sich handelt, kommen die Be-
stimmungen von § 120, 121, 122 nur insoweit in Anwendung, als ihnen nicht die hier-
über besonders ertheilten Vorschriften in I 101 des Militärstrafgesetzbuchs vom 1 lten August
1855, bei denen es bewendet, entgegenstehen.
124. Einem abwesenden oder flüchtigen Angeschuldigten, welcher sich gegen sicheres
Geleit vor dem Gerichte zu stellen bereit erklärt, kann dieses Geleit von dem Kriegsministerium,
nach Befinden, gegen Sicherheitsleistung, daß er auf jedesmaliges Erfordern des Gerichts
sofort bei demselben sich gestellen werde, ertheilt werden. Dasselbe hat, wenn es nicht aus-
drücklich in weiterem Umfange ertheilt worden ist, die Wirkung, daß der Angeschuldigte in
der betreffenden Untersuchung bis zur Verkündigung des Beschlusses auf Verweisung an das
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Fortsetzung.
Fortsetzung.
Besondere
Bestimmung.
Sicheres
Geleit.