Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Fortsetzung. 
Unter— 
suchungshaft. 
Fortsetzung. 
Vollziehung 
der Verhafts- 
und Vorführ- 
ungsbefeble. 
( 124 ) 
Spruchkriegsgericht von Festnehmung seiner Person befreit bleibt. Auf die Sicherheitsleistung 
leiden, insoweit nicht von dem Kriegsministerium in einzelnen Fällen etwas Anderes bestimmt 
wird, die Vorschriften von § 133 fg. Anwendung. 
*6s 125. Das sichere Geleit wirkt nur rücksichtlich derjenigen verbrecherischen Handlungen, 
in Betreff deren es ertheilt ist. 
Auch wird durch dasselbe die Bestrafung wegen ungebührlichen Benehmens vor Gericht 
nicht ausgeschlossen. 
Es verliert seine Wirkung, wenn der Angeschuldigte auf an ihn ergangene dienstliche 
Befehligung oder Vorladung ungehorsam ausbleibt, wenn er Anstalten zur Flucht macht, wenn 
er sich der Fortsetzung der Untersuchung durch die Flucht oder durch die Verheimlichung seines 
Aufenthalts entzieht, wenn er seine Freiheit zu unerlaubtem Verkehre mit Zeugen oder Mit- 
schuldigen mißbraucht, oder sonst die Zwecke der Untersuchung zu vereiteln sucht, oder wenn er 
Bedingungen, unter welchen ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist, nicht erfüllt. 
126. Bleibt der Angeschuldigte nach seiner Vernehmung der wider ihn angezeigten 
strafbaren That noch ferner verdächtig, so hat das Untersuchungsgericht die Verhaftung desselben 
zu verfügen, wenn der Angeschuldigte Anstalten zur Flucht macht oder den Umständen nach 
der Flucht verdächtig erscheint. 
Auch kann die Verhaftung verfügt werden, wenn zu besorgen steht, daß der Angeschuldigte 
durch Verabredung mit Mitschuldigen oder mit Zeugen, durch Vernichtung der Spuren der 
That oder sonst die Untersuchung erschweren oder vereiteln werde, oder wenn besondere, acten- 
kundig zu machende Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß der Angeschuldigte die Frei- 
heit zur Verübung neuer strafbarer Handlungen mißbrauchen oder die noch nicht vollendete 
That ausführen werde oder wenn die Verhaftung sonst durch das Interesse des Militärdienstes 
und der Disciplin dringend geboten erscheint. 
127. Uleber die Verhaftung des Angeschuldigten ist gleich nach der ersten Vernehmung 
desselben (S 142) von dem Untersuchungsgerichte Entschließung zu fassen. 
Auch im Verlaufe der Untersuchung kann das Untersuchungsgericht die Verhaftung des 
Angeschuldigten verfügen. 
Dasselbe hat von der Verhaftung dem Commandanten und, wenn dieselbe gegen eine 
Person vom Offiziersstande oder Range verfügt worden, auch dem Kriegsministerium Anzeige 
zu erstatten. " 
Dem Verhafteten selbst sind die Gründe der Haftanlegung baldthunlichst und längstens 
binnen vier und zwanzig Stunden zu eröffnen. 
&128. Die Verhafts= und Vorführungsbefehle sind in dem ganzen Umfange des König- 
reichs vollstreckbar.
	        
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