Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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nicht möglich, so ist wegen Genehmigung des Protocolls durch den beizuziehenden Dollmetscher 
der Vorschrift des Schlußsatzes von 6 139 nachzugehen. 
§ 141. Wegen Wahl und Vereidung des Dollmetschers gilt dasselbe, was deshalb in Fortsetzung. 
d& 150, 151 bezüglich der Sachverständigen angeordnet ist. 
*142. Die Vernehmung eines Angeschuldigten, welcher auf dienstliche Befehligung Zeit 
oder ergangene Vorladung erschienen ist, ist unverweilt zu bewirken. Ein vorgeführter, sowie der- Larnahme 
ein in Verwahrung genommener und an das Gericht abgegebener Angeschuldigter ist an dem Ferhers. 
Tage der Vorführung oder Abgabe, längstens aber am nächsten Werktage zu vernehmen. 
*143. Der Richter hat bei der ersten Vernehmung den Angeschuldigten zu einer wahr= Innere 
haften Aussage unter Vorhalt seiner Pflicht, die Wahrheit vor Gericht anzugeben, aufzufordern, rurchngue 
auch ihm, nach Befinden, bemerklich zu machen, daß er durch wahrheitswidrige Angaben die « 
Untersuchung zu seinem Schaden erschwere und sich selbst benachtheilige. Der Richter kann auch 
bei späteren Vernehmungen diese Aufforderung und Bedeutung wiederholen. 
Nicht minder hat der Richter dem Angeschuldigten die strafbare Handlung, deren er be— 
schuldigt ist, zu bezeichnen und ihn aufzufordern, sich über die den Gegenstand der Anschuldig— 
ung bildenden Thatsachen in einer zusammenhängenden verständlichen Erzählung zu erklären. 
Die weitere Befragung des Angeschuldigten ist auf die Ergänzung der Erzählung, auf die 
Entfernung etwaiger Dunkelheiten und Beseitigung von Widersprüchen, in denen seine Angaben 
unter sich oder mit anderen erhobenen Thatsachen stehen, zu richten, und es ist hierbei dafür 
Sorge zu tragen, daß im Laufe der Untersuchung der Angeschuldigte die gegen ihn vorliegenden 
Verdachtsgründe erfahre und dadurch ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung erhalte. 
# 144. Der Richter hat den Angeschuldigten auch über dessen persönliche Verhältnisse, Vernehmung 
soweit sie für die Beurtheilung der Sache nöthig und nicht bereits actenkundig sind, insbesondere sorie 
ob und weshalb er schon in Untersuchung sich befunden und in Folge dessen oder auf disci- nisse. 
plinarischem Wege Strafe erlitten habe, zu befragen und für die Herbeischaffung der etwa 
erforderlichen Bescheinigungen und Beurtheilungen in Bezug auf das bisherige Verhalten 
desselben besorgt zu sein. 
Diese Befragung ist alsbald nach Anfang der Untersuchung zu bewirken. 
145. Die an den Angeschuldigten zu richtenden Fragen sind bestimmt und deutlich, Fragstellung. 
insonderheit so zu fassen, daß sie nicht auf verschiedene Umstände zugleich sich beziehen und der 
Vernommene zu erkennen im Stande ist, was er mit der Beantwortung derselben bejahe oder 
verneine. Auch ist die Stellung solcher Fragen zu vermeiden, in welchen eine von dem Ange- 
schuldigten geleugnete oder doch wenigstens nicht zugestandene Thatsache als bereits zugestanden 
angenommen wird. 
146. Der Richter darf, um den Angeschuldigten zu Geständnissen oder anderen An-- Unstatt- 
gaben zu bewegen, weder Versprechungen, Vorspiegelungen oder Drohungen, noch körperlichen Aesuner. von 
Zwangsmaaß—- 
Zwang anwenden oder auwenden lassen. regeln. 
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