Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Vorlesung von 
Zeugenaus- 
sagen und Ur- 
kunden 2c. 
Sachverstän- 
dige. 
— 
Verzicht auf 
Beweismittel. 
(C 160 ) 
6 258. Ist die Abhörung eines vor der Schlußverhandlung bereits befragten und zu 
derselben vorgeladenen Zeugen wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grunde nicht zu 
bewirken und auch eine Vertagung der Sache nicht beschlossen worden (§ 289), oder gehört 
der Zeuge zu den in 66 188, 189 genannten Personen, und hat er entweder der Vorladung 
keine Folge geleistet oder, wenngleich erschienen, das Zeugniß verweigert, so sollen von amts- 
wegen oder auf Antrag des Angeschuldigten die Aussagen desselben über die betreffenden That- 
sachen mit dem Bemerken aus den Untersuchungsacten vorgelesen werden, ob die Aussage 
bereits eidlich bestärkt worden ist oder nicht (vergl. noch § 229 Abs. 2, § 245). 
In gleicher Maaße ist, eintretenden Falles, mit den Aussagen eines Mitschuldigen, sowie 
mit den Aussagen verstorbener und solcher Zeugen, welche zur Schlußverhandlung nicht vorge- 
laden worden sind, zu verfahren, soweit diese Aussagen für die Beurtheilung der Sache von 
Einfluß sein können. 
Nicht minder sind schriftliche Gutachten, sowie Urkunden, welche für die Untersuchung von 
Bedeutung sind, insonderheit Leumundszeugnisse, Taxations= und Besichtigungsprotocolle und 
die sonst über den Thatbestand aufgenommenen Protocolle vorzulesen. 
Die erfolgte Vorlesung einer Zeugenaussage, sowie der im vorigen Absatze gedachten Gut- 
achten und Urkunden ist im Protocolle zu erwähnen. 
Nach erfolgter Vorlesung ist der Angeschuldigte zu befragen, ob er in Betreff der vorge- 
lesenen Aussagen etwas zu bemerken habe. 
& 259. Was in den §§9 251 Abs. 1, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258 
bezüglich der Zeugen vorgeschrieben ist, gilt auch von den Sachverständigen. Nicht minder leiden 
die Vorschriften in § 150 Abs. 2, 3, sowie in § 154 Abs. 2, 4 hier Anwendung. 
Es können jedoch, nach dem Ermessen des Auditeurs, die Sachverständigen bereits früher, 
als die Reihe der Abhörung sie trifft, und selbst schon bei Beginn der Verhandlung in die 
Sitzung zugelassen, auch mehrere Sachverständige gemeinschaftlich abgehört werden. 
Nicht minder kann der Auditeur bei mehreren Sachverständigen verfügen, daß dieselben 
behufs der gemeinschaftlichen Berathung über eine ihnen vorgelegte Frage in ein besonderes 
Zimmer sich zurückziehen und sodann das Ergebniß ihrer Berathung in der Sitzung selbst 
vortragen. 
Die Vereidung der Sachverständigen und Dollmetscher erfolgt, dafern sie nicht bereits 
vereidet sind, nach den Formeln V, VI, VII, VIII im Anhange. 
*260. Der Angeschuldigte kann im Laufe der Verhandlung Beweismittel fallen lassen, 
wenn das Gericht damit einverstanden ist. 
Ebenso kann das Gericht mit Zustimmung des Angeschuldigten die Beweisaufnahme, auch 
ohne daß es der Abhörung der vorgeladenen Zeugen oder selbst einiger derselben und des Ge- 
brauchs der übrigen Beweismittel bedarf, schließen, wenn die bis dahin erlangten Ergebnisse die
	        
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