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eines der in Art. 309, 310 des allgemeinen Strafgesetzbuchs gedachten Verbrechen,
statt Desertion nur eigenmächtige Entfernung sich ergiebt, oder
3) wenn sonst einzelne Thatsachen oder Straferschwerungs= oder Erhöhungsgründe, welche
in dem Verweisungsbeschlusse hervorgehoben worden sind, nicht bewiesen werden und
in dessen Folge die angeschuldigte That als ein geringeres oder nur als ein einfaches
oder von dem erschwerenden Umstande nicht begleitetes Verbrechen derselben Art
sich darstellt.
Nicht minder hat das Gericht der Aburtheilung sich zu unterziehen, wenn es nach Lage
der Sache, insbesondere nach Maaßgabe des erbrachten Beweises, den Angeschuldigten nur einer
Handlung für schuldig erachtet, welche an sich (vergl. 9 48, 49) zur Entscheidungszustän-
digkeit des ständigen Kriegsgerichts gehören würde.
& 269. Erachtet das Gericht bei der Aburtheilung die Berücksichtigung von Umständen Besondere Be-
für angemessen, welche bereits Gegenstand der Untersuchung gewesen und bei der Schlußverhand- stimmungen.
lung bewiesen worden sind, auf welche jedoch der Verweisungsbeschluß nicht gestützt worden war,
so sind die Vorschriften in 6 267, 268 gleichfalls zur Anwendung zu bringen.
§270. Das Gericht kann ausnahmsweise nach dem Schlusse der Verhandlung und Wiederauf-
vor der Urtheilsfällung die Verhandlung wegen einzelner Theile des Beweises wieder aufnehmen. Hahme vder
In diesem Falle ist übrigens den Vorschriften in § 262 anderweit nachzugehen. andlung.
&271. Wenn gegen die Annahme der Spruchreife keine Einwendungen erhoben oder Abstimmung
die erhobenen Einwendungen durch das Ergebniß der Abstimmung darüber beseitigt worden un keter
sind, so trägt der Auditeur die von ihm festgestellte Reihenfolge der zu beantwortenden Fragen, «
mit Ausschluß jedoch der auf die Strafabmessung bezüglichen, und zwar vorerst im Zusammen-
hange und dergestalt vor, daß sich klar ertennen läßt, für welche Fälle die nur eventuell gestell-
ten Fragen einzutreten haben. "6
Treffen mehrere, durch verschiedene Handlungen begangene Verbrechen zusammen, so daß
nach Art. 78 des allgemeinen, § 70 des Militärstrafgesetzbuchs eine Gesammtstrafe zu
erkennen ist, so ist bei der Fragestellung darauf mit Rücksicht zu nehmen, welches unter den
zusammentreffenden Verbrechen als das schwerste zu erachten sei.
Wenn bei einem und demselben Verbrechen mehrere Personen betheiligt sind, so hat auch
in dieser Beziehung eine angemessene Trennung der Fragen wegen jedes Einzelnen besonders
einzutreten.
Werden gegen die Fragestellung des Auditeurs, insbesondere auch bezüglich der Vollständig-
keit derselben, Einwendungen erhoben, welche durch gegenseitige Besprechung sich nicht erledigen
lassen, so ist wie nach § 265 Abs. 2 zu verfahren und es ist der Auditeur, wenn die Mehr-
heit der Richter für Abänderung der Fragestellung oder für Aufstellung noch anderer, als der
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