fullscreen: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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II. Allgemeine Bestimmungen. 713 
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(2) In den Fällen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses so- 
wie zum Zwecke von Versuchen mit neuen Einrichtungen können 
rgänzungen und Aenderungen einzelner Vorschriften dieser Ord- 
nung vom Reichs-Eisenbahn-Amt im Einverständnisse mit den be- 
bheiligten Landesaufsichtsbehörden bis auf Weiteres verfügt werden. 
erartige vorläufige Verfügungen sind im Reichs-Gesetzblatte zu 
veröffentlichen. Die endgültige Regelung durch den Bundesrath ist 
hhunlichst bald herbeizuführen. 
(3) Bestimmungen der Eisenbahnverwaltungen, welche die Ver- 
Sordnung ergänzen, sind mit Genehmigung der Landesaussichts- 
ehörde zulässig. Abweichende Bestimmungen können für Neben- 
ahnen, wie auch dort, wo dies durch die Eigenart der Betriebsver- 
hältnisse bedingt erscheint, von der Landesaufsichtsbehörde mit Zu- 
ummung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. Bestim- 
mungen der in diesem Absatz erwähnten Art bedürfen zu ihrer 
Ultigkeit der Aufnahme in die Tarife. Die Genehmigung muß aus 
er Veröffentlichung zu ersehen sein. 
  
kehrs 
II. Allgemeine Bestimmungen. 
9 §1. Pflichten der Eisenbahnbediensteten. (1) Die 
ediensteten der Eisenbahnen haben im Verkehre mit dem Publi- 
um ein entschiedenes, aber höfliches Benehmen einzuhalten und 
innerhalb der Grenzen ihrer Dienstpflichten gefällig zu bezeigen. 
(.2) Die Annahme von Vergütungen oder Geschenken für dienst- 
che Verrichtungen ist ihnen untersagt. · 
3) Den Bediensteten ist das Rauchen während des dienstlichen 
erkehrs mit dem Publikum verboten. 
ord 82. Anordnungen der Bediensteten. Den dienstlichen An- 
nungen der in Uniform befindlichen oder mit Dienstabzeichen 
  
Vrflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung 
er eine Erhöhung der in dem Urtheile bestimmten Sicherheit verlangen. 
dahre Die Forderungen auf Schadenersatz (88 1 bis 3) verjähren in zwei 
Uu en bon dem Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt 
heton ähren hatte (§ 3 Abs. 2), beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im 
jähr gen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ver— 
ung Anwendung. 
vorgen Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den in diesem Gesetze 
er henen Fällen der Unternehmer einer in den 88 1, 2 bezeichneten Anlage 
Eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens, für 
ei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines 
chen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt. 
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