Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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& 289. Eine Vertagung der Verhandlung kann, und zwar auch nach Beginn derselben, 
dann von dem Gerichte beschlossen werden, wenn nicht sofort zu beseitigende Hindernisse, ins- 
besondere in Bezug auf das Personal des Gerichts (§ 242)), eintreten, oder nöthige Be- 
weisaufnahmen nicht sofort beschafft werden können, es mögen nun die letzteren neue oder schon 
früher vorgekommene Beweismittel und Thatsachen betreffen. 
Beträgt im Falle der Vertagung die Zeit bis zum Wiederbeginne des Verfahrens mehr 
als drei Tage, wobei der Tag des Abbruchs der Verhandlung und der des Wiederbeginns der- 
selben nicht mit zu rechnen, so ist die Schlußverhandlung vom Anfange an zu wiederholen. 
Eine nochmalige Vereidung der Richter findet jedoch nicht statt. 
Bei einer kürzeren Zwischenzeit kann sich das Gericht auf die bloße Fortsetzung der ver- 
tagten Verhandlung, welchenfalls jedoch der Angeschuldigte jedenfalls über die bei der Fort- 
setzung erlangten Ergebnisse zu hören ist, beschränken. 
Die Zeugen und Sachverständigen, sowie der Angeschuldigte können im Falle der Fort- 
setzung gleich bei der Verkündigung der Vertagung, ohne daß es einer neuen Vorladung bedarf, 
wieder bestellt werden. 
Es ist jedech in diesem Falle, sowie in dem Falle anderweiter Vorladung die Hinweisung 
auf die gesetzlichen Nachtheile des Außenbleibens und im Falle anderweiter Vorladung die 
Innehaltung der in § 226 vorgeschriebenen Frist nicht erforderlich. 
& 290. Hat der Angeschuldigte erhebliche Gründe, die Vertagung der Sache zu bean- 
tragen, so ist dieser Antrag spätestens bis zur Vorlesung des Verweisungsbeschlusses zu stellen 
und daher später nicht weiter zu berücksichtigen, es wäre denn, daß sich der Vertagungsgrund 
erst im Laufe der Verhandlung ergeben hältte. 
Das Gericht hat auf diesen Antrag Entschließung zu fassen. 
*291. Wird eine Vertagung wegen Beschaffung einer Beweisaufnahme beschlossen, so 
hat das Untersuchungsgericht diejenigen Zeugen und Sachverständigen, welche in dem Verzeich- 
nisse der Beweismittel (I 22 1) nicht angeführt sind und deren Befragung für nothwendig er- 
achtet wird, in einen Nachtrag zu dem Verzeichnisse zu bringen und letzteren dem Angeschuldig- 
ten und beziehendlich dem Privatankläger zur Einsicht vorzulegen. 
Wünscht der Angeschuldigte und der Privatankläger die Befragung solcher Zeugen und 
Sachverständigen, so hat er deren Vorladung bei dem Untersuchungsgerichte zu beantragen. 
Auch im Uebrigen leiden die Vorschriften in 6 221 fg., 6+ 238 bier gleichfalls An- 
wendung. 
§ 2192. Gegen die in 88 289, 290 erwähnten Entschließungen des Gerichts findet 
ein Rechtsmittel nicht statt. 
1865. 26 
Fortsetzung. 
Vertagungs- 
antrag. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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