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derselben nachträglich auf Vertagung anzutragen, wenn sich Gründe hierzu ergeben. Auch wird
überhaupt durch den Beschluß, die Verhandlung fortzusetzen, an dem in § 289 dem Gerichte
eingeräumten Befugnisse nichts geändert.
l 304. Wenn der Angeschuldigte die Ordnung der Verhandlung durch ungeziemendes Verfahren bei
Benehmen stört und die auf Anregung des verhandelnden Auditeurs erfolgte Bedeutung des sencen
Vorsitzenden, daß er bei fortgesetzter Störung aus der Sitzung werde entfernt werden, unbe= vurch den Ange-
achtet läßt, so kann er, vorbehältlich seiner Bestrafung wegen etwa hierbei si“ zu Schulden schuldigten.
gebrachter strafbarer Handlungen, auf einige Zeit aus der Sitzung entfernt werden.
Wird er dann wieder vorgerufen, so ist ihm von dem verhandelnden Auditeur der Inhalt
Desjenigen kürzlich bekannt zu machen, was während seiner Entfernung ausgesagt oder sonst
verhandelt worden ist.
Behindert er diese Bekanntmachung oder stört er die fernere Verhandlung durch aber-
maliges ungeziemendes Benehmen, so ist er anderweit abzuführen, die Verhandlung selbst aber in
seiner Abwesenheit fortzusetzen und zu beendigen; es hat auch solchenfalls das in seiner Ab-
wesenheit Verhandelte in Bezug auf ihn dieselbe Wirkung, als ob er gegenwärtig gewesen wäre.
Die Verfügung kann jevoch jederzeit zurückgenommen und der Angeschuldigte in die Sitzung
zurückgeführt werden.
305. Auf Verletzungen der dem Gerichte schuldigen Achtung bei der Schlußverhand= Verfahren
lung Seiten des Vertheidigers leiden die Bestimmungen in § 34 Abs. 3 gleichfalls Anwendung. bgen eer Ver-
Beharrt der Vertheidiger bei einem solchen Verhalten, so kann er von dem Gerichte auf Achtungsver-
Antrag des Auditeurs veranlaßt werden, die Sitzung zu verlassen und es ist nöthigenfalls die letzungen.
Verhandlung auf seine Kosten zu vertagen.
l306. Wern sich aus der Verhandlung mit Wahrscheinlichkeit ergiebt, daß ein Zeuge Verfahren bei
wissentlich falsch ausgesagt habe und derselbe auf geeignete Belehrung über die Folgen einer aoschen
solchen falschen Aussage von derselben nicht abgeht, so kann das Gericht, mit Rücksicht auf die aussagen.
Bedeutung des Zeugnisses für die Beurtheilung der Hauptsache von amtswegen oder auf An-
trag des Angeschuldigten, das Schlußverfahren aussetzen oder vertagen.
Das Gericht kann zugleich bis zur Entscheidung über die Einleitung der Untersuchung
gegen den Zeugen dessen einstweilige Verwahrung anordnen, beziehendlich, wenn der Zeuge dem
Civilstande angehört, dessen Abgabe an die zuständige Civilbehörde verfügen.
*307. Wird bei mehreren Angeschuldigten nur rücksichtlich eines oder einzelner An-Maaßregeln im
geschuldigten eine Vertagung beschlossen, ohne daß auch bei den übrigen Angeschuldigten ein Falte ver Aus-
Grund zur Vertagung vorliegt, so ist in Betreff der Beweisaufnahme der Bestimmung in § 293 Vertagung.
Abs. 2 gleichfalls nachzugehen. Es kann jedoch im Falle der Fortsetzung der Verhandlung
gegen die übrigen Angeschuldigten die Beweisaufnahme mit der gegen diese letzteren verbunden
werden.