Fortsetzung.
Besondere
Bestimmungen.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Bericht wegen
Begnadigung.
Ergänzende
Bestimmung.
Privatanklage.
c 174 )
308. Das Gericht kann auch in jedem anderen Falle der Aussetzung oder Vertagung
durch das Untersuchungsgericht solche Beweisaufnahmen sofort veranstalten lassen, welche mit
Rücksicht auf die Gefahr inmittelst eintretender Verluste oder auf die Schwierigkeit späterer
Herbeischaffung als dringlich erscheinen. Die Schlußbestimmung des Abs. 6 in § 244 leidet
hier gleichfalls Anwendung.
309. Ist in Abwesenheit eines Angeschuldigten die Schlußverhandlung abgehalten
worden, das Gericht hält jedoch am Schlusse derselben die Sache zu einer endlichen Entscheid-
ung nicht geeignet, so erkennt es, daß die Sache bis zur Wiedererlangung des Angeschuldigten
auf sich beruhen soll.
8310. Wird gegen den Abwesenden ein Erkenntniß in der Hauptsache nicht ertheilt,
so hat das Gericht dessenungeachtet den Abwesenden, soweit demselben nicht Kostenfreiheit zu-
steht (J§ 365), zur Abstattung derjenigen Kosten mittelst Erkenntnisses zu verurtheilen, welche
der Angeschuldigte auch im Falle seiner Freisprechung abzustatten gehabt hätte.
Diese Bestimmung leidet auch in den Fällen von § 293 Abs. 2 Anwendung.
311. Ist das bei einer Schlußverhandlung gegen einen Abwesenden ertheilte End-
erkenntniß in Gemäßheit von § 2 83 bekannt gemacht worden, so gilt diese Bekanntmachung
auch für den Abwesenden, mit Ausnahme des in § 303 gedachten Falles. Im letzteren
Falle soll das Enderkenntniß dem Angeschuldigten durch das Untersuchungsgericht bekannt ge-
macht werden und erst von dem Tage dieser Bekanntmachung für den Angeschuldigten die Frist
zur Einwendung des ihm zuständigen Rechtsmittels zu laufen beginnen.
#312. Bei Militärverbrechen kann das Gericht in Fällen, wo es solches für angemessen
erachtet, beschließen, sich dafür zu verwenden, daß ein Erlaß oder eine Ermäßigung der Strafe,
im Wege der Gnade bei dem Könige beantragt werden möge; es ist jedoch dieser Beschluß des
Gerichts dem Angeschuldigten nicht bekannt zu machen.
Die in Folge des gedachten Beschlusses erforderliche Berichtserstattung geschieht durch das
Untersuchungsgericht, jedoch erst dann, wenn gegen das Enderkenntniß ein Rechtsmittel nicht
weiter zulässig und die Begnadigungsfrage nicht etwa durch die zweite Instanz Erledigung
gefunden hat.
Der Bericht wird von dem Untersuchungsgerichte erstattet, und zwar
1) wenn auf Todesstrafe erkannt worden ist, an das Oberkriegsgericht (vergl. 9 387),
2) in anderen Fällen an das Kriegsministerium.
s 313. Die Vorschriften dieses und des vorigen Capitels sind auch in dem Falle an-
zuwenden, wenn neben dem vor das Spruchkriegsgericht gehörigen Verbrechen ein an sich zur
Entscheidungszuständigkeit des ständigen Kriegsgerichts gehöriges Vergehen zur Verhandlung
und Aburtheilung bei dem Spruchkriegsgerichte mit verwiesen worden.
314. Ist ein Privatankläger aufgetreten, so leiden die in § 262 Abs. 1 gedachten
Vorschriften auch in Beziehung auf das von dem Privatankläger verfolgte Vergehen Anwendung.