Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Erkenntniß auf 
Todes= oder 
lebenslängliche 
Zuchthaus- 
strafe. 
(C 180 ) 
Ist das Verbrechen, das noch in Frage kommt, zur Zuständigkeit des ständigen Kriegs- 
gerichts gehörig, und bedarf es nicht blos einer anderweiten Entscheidung, sondern auch einer 
nochmaligen Verhandlung, so ist die Sache zu diesem Behufe an das ständige Kriegsgericht 
zu verweisen. 
Die Vorschriften des Capitels I. dieser Abtheilung leiden auf die Vorbereitung der neuen 
Schlußverhandlung gleichfalls Anwendung. 
s#330. Das Gericht, an welches die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Ent- 
scheidung oder nur zu letzterer zurückgewiesen wird, ist an die Rechtsansicht gebunden, von 
welcher das Oberkriegsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. 
Dagegen ist dasselbe bei der nochmaligen Verhandlung an die Ansichten nicht gebunden, 
von welchen in Betreff der Beweisaufnahme, insbesondere der einzelnen Beweismittel und 
ihrer Beweiskraft, dasjenige Gericht ausgegangen ist, welches das nunmehr aufgehobene Er- 
kenntniß ertheilt hatte, und zwar ohne Unterschied, ob dieses Gericht dasselbe ist, an welches 
die Sache verwiesen worden ist, oder nicht. 
331. Bedarf es in Folge der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nicht einer 
neuen Verhandlung, sondern nur eines anderweiten Erkenntnisses, so hat das Gericht vor dem- 
selben den Angeschuldigten, sowie, wenn von dem Oberkriegsgerichte solches angeordnet worden 
ist, auch den Vertheidiger zu hören. 
Befindet sich der Angeschuldigte bei einer anderen Behörde in Haft oder bereits in einer 
Strafanstalt, so ist die Vorführung desselben zu dem Termine nicht erforderlich. 
Dagegen gelten im Uebrigen wegen der Fragestellung, Abstimmung, Abfassung und Be- 
kanntmachung des Erkenntnisses die Vorschriften in 88 271 fg., 279, 2 83 fg. hier ebenfalls. 
#332. Kann nach erfolgter Zurückweisung der Sache an das Gericht, welches das 
frühere Erkenntniß ertheilt hat, dasselbe nicht mehr vollständig durch die vorigen Richter be- 
setzt werden, so sind zum Ersatze der ausfallenden andere Richter zu commandiren und die- 
selboen im Termine, nach vorgängiger Befragung des Angeschuldigten über seine etwaigen 
Einwendungen, wobei den Vorschriften in § 242 verb. 237 auch hier nachzugehen ist, zu 
vereiden. 
6i1333. Gegen das von dem Gerichte gesprochene anderweite Erkenntniß können dieselben 
Rechtsmittel eingewendet werden, welche gegen das aufgehobene Erkenntniß nachgelassen waren. 
s334. Ist auf Todes= oder lebenslängliche Zuchthausstrafe erkannt und ist hiergegen 
von dem Verurtheilten Berufung nicht eingewendet worden, so ist gleichwohl nach Bekannt- 
machung des Erkenntnisses und nach Ablauf der in §& 69 gedachten Frist dasselbe von amts- 
wegen dem Oberkriegsgerichte vorzulegen und von dem letzteren, und zwar in voller Ver- 
sammlung, hierauf ebenso zu verfahren, als ob der Verurtheilte gegen das Erkenntniß Berufung 
eingewendet hätte.
	        
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