Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Der Ausgebliebene kann um Wiedereinsetzung gegen das Versäumniß bitten, wenn dasselbe 
durch unabwendbare Umstände verursacht worden war. 
Ueber das Gesuch um Wiedereinsetzung entscheidet das Untersuchungsgericht, gegen dessen 
Entscheidung Berufung zulässig ist. Die Vorschrift in 6§ 87, Abs. 4 leidet hier ebenfalls 
Anwendung. 
Die Verweigerung des Eides ist wie das Versäumniß am Eide zu behandeln. Eines dieß- 
fallsigen Präjudizes in der Vorladung bedarf es nicht. 
Der Gegner des Schwörenden ist von dem Termine in Kenntniß zu setzen und ist ihm 
unbenommen, der Eidesleistung beizuwohnen. 
Der Erlaß eines Reinigungs= oder Bestärkungseides von Seiten des Privatanklägers, be- 
ziehendlich des Angeschuldigten, ist der Leistung des Eides gleich zu achten. 
Drittes Capitel. 
Von den Rechtsmitteln gegen die Erkenntnisse der ständigen Kriegsgerichte. 
34. Gegen die Erkenntnisse der ständigen Kriegsgerichte sind dieselben Rechtsmittel, welche 
gegen die Erkenntnisse der Spruchkriegsgerichte zulässig sind (88 315, 316), und zwar mit 
der Ausdehnung gestattet, daß der Revisionsantrag von dem Commandanten auch wegen der 
Entscheidung über die Schuldfrage und beziehendlich den Kostenpunkt, sowie wegen der Straf- 
abmessung erhoben werden kann. 
Der Vorschrift in § 317 Abs. 1, 2 in Bezug auf die Vertheidigung ist hier gleichfalls 
nachzugehen. 
Das Oberkriegsgericht kann das Erkenntniß zum Nachtheile des Angeschuldigten nur auf 
den Revisionsantrag des Commandanten und zu Gunsten des Angeschuldigten nur auf die 
Berufung des Letzteren oder auch auf den Revisionsantrag des Ersteren in der in § 70 
Abs. 2, 3 bestimmten Maaße, abändern. Ebenso leiden die Bestimmungen in § 324, 
Abs. 2, 3, 4 hier gleichfalls Anwendung. 
349. Der Angeschuldigte sowohl, als auch der Commandant können bei Einwendung 
des Rechtsmittels früher nicht vorgebrachte oder neu aufgefundene Thatsachen und Beweis- 
mittel vorbringen und auf wiederholte Befragung abgehörter Zeugen und Sachverständigen, 
sowie auf sonstige Beweisaufnahmen antragen, insoweit hierdurch das eingewendete Rechts- 
mittel gerechtfertigt oder widerlegt werden soll. 
Das Oberkriegsgericht hat Anträge auf Erhebung neuer Thatsachen oder Beweismittel, 
sowie auf anderweite Abhörung von Zeugen und Sachverständigen zu prüfen und denselben, 
soweit sie nicht wegen befundener Unerheblichkeit zurückzuweisen sind, stattzugeben. 
1862. 28 
Zulässige 
Rechtsmittel. 
Beweis- 
aufnahme.
	        
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