Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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geltend machen, welche er zwar nach dem Erkenntnisse, aber innerhalb der ihm zur Einwendung 
einer Berufung gegen dasselbe nachgelassenen Frist in Erfahrung gebracht hat. 
Der Widerruf eines Geständnisses ist nicht als neue Thatsache zu betrachten. 
m 356. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nicht zulässig, so lange gegen die Ent= Antrag, be- 
scheidung, gegen welche die Wiederaufnahme gesucht wird, noch ein Rechtsmittel eingewendet ziehenrlich Er- 
wägung der 
werden kann. Wiederauf- 
Der Antrag ist bei dem Gerichte, bei welchem die Untersuchung anhängig gewesen ist, nahme: 
anzubringen. 
Ebenso hat in den Fällen, in welchen die Wiederaufnahme von amtswegen in Erwägung 
zu ziehen ist (§ 351), diese Erwägung von Seiten des Gerichts einzutreten, von welchem die 
Untersuchung geführt worden ist. Dasselbe kann vor der Entscheidung über die Zulässigkeit 
der Wiederaufnahme, nach Befinden, die vorläufige Verwahrung des Angeschuldigten verfügen 
und Erörterungen veranstalten. 
8357. Ueber die Zulässigkeit einer beantragten oder bei dem Untersuchungsgerichte in Entscheidende 
Erwägung gekommenen Wiederaufnahme entscheidet, wenn die frühere Untersuchung eingestellt Behörde. 
worden ist, das gedachte Gericht selbst und zwar mittelst Erkenntnisses. Die Entscheidung ist 
dem Angeschuldigten, sowie dem Commandanten, beziehendlich in dem Falle von 8 354 Abs. 3, 
dem Verletzten, bekannt zu machen. 
Gegen diese Entschließung des Gerichts findet Berufung, beziehendlich Revisionsantrag statt. 
358. Ist die Untersuchung bereits durch Enderkenntniß entschieden worden, so ist über Fortsetzung. 
die Wiederaufnahme derselben von dem Oberkriegsgerichte und zwar ebenfalls mittelst Erkennt- 
nisses zu entscheiden. 
Vor der Entscheidung sind in allen Fällen der Angeschuldigte und, sofern die Untersuchung 
nicht auf Antrag eines Privatanklägers eingeleitet worden war, der Commandant mit ihren 
Anträgen und Ausführungen zu hören. 
359. Die Entscheidung über Wiederaufnahme einer eingestellten Untersuchung oder Umfang der 
einer durch Enderkenntniß entschiedenen Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die Frage über Entscheidung. 
die Zulässigkeit der Wiederaufnahme an sich, als auch auf die Frage wegen Erheblichkeit der 
dafür etwa vorgebrachten Gründe. 
Das zur Entscheidung berufene Gericht (6J 357 Abs. 1, § 358 Abs. 1) ist befugt, vor 
hauptsächlicher Entschließung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme Erörterungen zu ver- 
anstalten und auf Bestärkungseide zu erkennen. 
* 360. Mit der Wiederaufnahme einer eingestellten Untersuchung tritt die Sache in den Wiederauf- 
früheren Stand zurück. Insbesondere ist die frühere Untersuchung nach Maaßgabe der ange- Fent äner 
zeigten, beziehendlich hervorgetretenen neuen Beweise zu vervollständigen und sodann anderweit Untersuchung. 
in Gemäßheit der allgemeinen Vorschriften über die Untersuchung und beziehendlich der Vor— 
schriften der zweiten Abtheilung zu verfahren.
	        
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