Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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370. Das Gericht, welches über die Hauptsache, beziehendlich über den Antrag oder 
das Gesuch (§& 368 Abs. 3, 4, 5) zu entscheiden hat, entscheidet auch über die Kosten. Die 
Entscheidung ist, wenn gleichzeitig eine Entscheidung in der Hauptsache ertheilt wird, mit dieser 
zu verbinden. 
Im Falle des § 368 Abs. 2 erfolgt die Entscheidung durch das Gericht, woselbst die 
Sache zur Zeit des Verzichts sich befand. 
* 371. Das Oberkriegsgericht hat im Falle der Aufhebung eines verurtheilenden Er- 
kenntnisses seine Entscheidung zugleich auf die Frage zu richten, inwieweit nunmehr der Ange- 
schuldigte noch zur Abstattung von Kosten verpflichtet sei oder von wem sonst die Kosten zu 
übertragen seien. 
Dasselbe gilt, wenn nach § 326 Schlußs. ein klagfreisprechendes Erkenntniß von dem 
Oberkriegsgerichte aufgehoben wird. 
§372. Derjenige, welcher durch eine Entscheidung über den Kostenpunkt sich verletzt 
glaubt, hat seine Beschwerde, wenn er gegen die Entscheidung in der Hauptsache Berufung ein- 
wendet, durch dieses Rechtsmittel gleichzeitig mit geltend zu machen, wogegen er anderen Falls 
gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt eine besondere Berufung einwenden kann. 
Gegen die Auferlegung der Kosten in den Fällen des § 368 Abs. 2, 5 findet eine Be- 
rufung nicht statt. 
373. Soveit nach der Bestimmung in § 365 Abs. 1 Kostenfreiheit stattfindet, sind 
die Untersuchungskosten weder von den Untersuchungsgerichten, noch von den entscheidenden 
Behörden in Ansatz zu bringen und bedarf es solchenfalls auch einer ausdrücklichen Entscheidung 
über die Kostenfreiheit nicht. 
374. Die Kostenfreiheit (§J 365 Abs. 1) erstreckt sich nicht auch auf die Erstattung 
solcher außergerichtlichen Kosten, welche von dem zur Antragstellung berechtigten Verletzten 
(s 20 und 21) aufzuwenden gewesen sind. "6 
Das Gericht, welches über die Hauptsache entscheidet, hat daher zugleich zu erwägen und 
seine Entscheidung darauf zu erstrecken, ob und inwieweit dem Antragsteller die von diesem auf- 
gewendeten außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind. 
Ebenso hat das Gericht zu erwägen und seine Entscheidung darauf mit zu richten, ob und 
welche gerichtliche Kosten etwa dem Antragsteller oder anderen Personen, außer dem Ange- 
schuldigten, aufzuerlegen sind. 
* 375. Die durch die Verhandlung vor dem Spruchkriegsgerichte entstandenen Kosten, 
soweit sie nach den vorstehenden Bestimmungen in Frage kommen, sind bei dem Untersuchungs- 
gerichte anzusetzen und zu verrechnen. 
1862. 29 
Entscheidende 
Behörde. 
Fortsetzung. 
Rechtsmittel. 
Wegfall des 
Kostenan- 
satzes. 
Kosten- 
erstattung. 
Besondere 
Bestimmung.
	        
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